§ 3 Standort-V Begriffsbestimmungen

Standort-V - Standortverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet „Zuverlässigkeit“ die Erfolgsquote, ausgedrückt in Prozent, die dem Genauigkeitskriterium iSd. § 4 entspricht. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet „Zuverlässigkeit“ die Erfolgsquote, ausgedrückt in Prozent, die dem Genauigkeitskriterium iSd. Paragraph 4, entspricht.

In Kraft seit 22.07.2026 bis 31.12.9999
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