Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung legt Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit von Informationen zum Anruferstandort bei Notrufen iSd. delegierten Verordnung (EU) 2023/444 der Kommission vom 16. Dezember 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates um Maßnahmen zur Gewährleistung des effektiven Zugangs zu Notdienten über Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112, ABl. L 2023 65/1, fest.Diese Verordnung legt Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit von Informationen zum Anruferstandort bei Notrufen iSd. delegierten Verordnung (EU) 2023/444 der Kommission vom 16. Dezember 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018 aus 1972, des Europäischen Parlaments und des Rates um Maßnahmen zur Gewährleistung des effektiven Zugangs zu Notdienten über Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112, Amtsblatt , L 2023 65/1, fest.
(2)Absatz 2,Es wird eine Zuverlässigkeit von 70 % betreffend die in § 4 festgelegten Informationen zum Anruferstandort aller im Festnetz und im Mobilfunknetz abgesetzten Notrufe angestrebt. Ab 1. Jänner 2028 ist eine Zuverlässigkeit von 80 % anzustreben.Es wird eine Zuverlässigkeit von 70 % betreffend die in Paragraph 4, festgelegten Informationen zum Anruferstandort aller im Festnetz und im Mobilfunknetz abgesetzten Notrufe angestrebt. Ab 1. Jänner 2028 ist eine Zuverlässigkeit von 80 % anzustreben.
In Kraft seit 22.07.2026 bis 31.12.9999
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