§ 2 Standort-V Anwendungsbereich

Standort-V - Standortverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung ist für alle gemäß § 18 Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009), BGBl. II Nr. 265/2009 idF BGBl. II Nr. 66/2026, festgelegten öffentlichen Kurzrufnummern für Notrufdienste anzuwenden.Diese Verordnung ist für alle gemäß Paragraph 18, Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2026,, festgelegten öffentlichen Kurzrufnummern für Notrufdienste anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Anbieter und Betreiber gemäß § 124 Abs. 7 TKG 2021 haben der am besten geeigneten Notrufabfragestelle (§ 4 Z 30 TKG 2021) unverzüglich nach Aufbau der Notrufkommunikation Informationen zum Anruferstandort zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören netzseitige Standortinformationen und, sofern verfügbar, die Übermittlung endgeräteseitiger Informationen zum Anruferstandort.Anbieter und Betreiber gemäß Paragraph 124, Absatz 7, TKG 2021 haben der am besten geeigneten Notrufabfragestelle (Paragraph 4, Ziffer 30, TKG 2021) unverzüglich nach Aufbau der Notrufkommunikation Informationen zum Anruferstandort zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören netzseitige Standortinformationen und, sofern verfügbar, die Übermittlung endgeräteseitiger Informationen zum Anruferstandort.
In Kraft seit 22.07.2026 bis 31.12.9999
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