Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.07.2025
(1)Absatz einsDas Assanierungsgebiet ist so zu begrenzen, daß die Assanierung sich zweckmäßig durchführen läßt. Es kann aus räumlich getrennten Grundflächen bestehen.
(2)Absatz 2Die Assanierungsmaßnahmen erstrecken sich auf alle im Assanierungsgebiet gelegenen Grundflächen, unabhängig davon, ob sie bebaut sind oder nicht. Von den Assanierungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz sind ausgenommen
a)Litera aGrundstücke, die im § 2 Abs. 1 lit. a und b angeführt sind, oderGrundstücke, die im Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b angeführt sind, oder
b)Litera bGrundstücke, sofern sie die Assanierung nicht erschweren, die im Eigentum des Bundes oder eines Landes oder einer Gemeinde stehen, wenn die Gebietskörperschaft bestätigt, daß diese Grundstücke für von ihr zu besorgende öffentliche Zwecke benötigt werden, oder
c)Litera cBaulichkeiten, für welche die behördliche Baubewilligung für das ganze Objekt nach dem 1. Juli 1948 erteilt worden ist, sofern sie die Assanierung nicht erschweren, oder
d)Litera deinzelne bebaute Grundstücke, die keiner Assanierung bedürfen, jedoch nur, wenn sie die Assanierung nicht erschweren.
(3)Absatz 3Über das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag nach Anhörung der Gemeinde zu entscheiden.Über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag nach Anhörung der Gemeinde zu entscheiden.
(4)Absatz 4Das Grundbuchsgericht hat hinsichtlich aller Grundstücke, die in Assanierungsgebieten liegen, diese Tatsache auf Antrag der Gemeinde im Grundbuch ersichtlich zu machen. Das Grundbuchsgericht hat in der Ersichtlichmachung die Verordnung der Landesregierung, in der das Assanierungsgebiet festgelegt wird, anzuführen. Wird die Verordnung gemäß § 1 Abs. 1 zweiter Satz abgeändert oder für Teilgebiete gemäß § 5 Abs. 2 aufgehoben, so hat die Gemeinde dies dem Grundbuchsgericht anzuzeigen. Das Grundbuchsgericht hat auf Grund dieser Anzeige die Ersichtlichmachung zu löschen.Das Grundbuchsgericht hat hinsichtlich aller Grundstücke, die in Assanierungsgebieten liegen, diese Tatsache auf Antrag der Gemeinde im Grundbuch ersichtlich zu machen. Das Grundbuchsgericht hat in der Ersichtlichmachung die Verordnung der Landesregierung, in der das Assanierungsgebiet festgelegt wird, anzuführen. Wird die Verordnung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz abgeändert oder für Teilgebiete gemäß Paragraph 5, Absatz 2, aufgehoben, so hat die Gemeinde dies dem Grundbuchsgericht anzuzeigen. Das Grundbuchsgericht hat auf Grund dieser Anzeige die Ersichtlichmachung zu löschen.
In Kraft seit 01.07.1992 bis 31.12.9999
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