Der Enteignungsantrag ist abzuweisen, wenn der Eigentümer den Verpflichtungen des § 15 Abs. 1 entsprochen hat oder das Grundstück für öffentliche Zwecke benötigt wird. Der Enteignungsantrag ist abzuweisen, wenn der Eigentümer den Verpflichtungen des Paragraph 15, Absatz eins, entsprochen hat oder das Grundstück für öffentliche Zwecke benötigt wird.
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