Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2025
§ 18.Paragraph 18,
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Enteignungsverfahren nach rechtskräftiger Abweisung des Widerspruches fortzusetzen.
In Kraft seit 29.05.1974 bis 31.12.9999
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