Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2025
(1)Absatz einsMaßnahmen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dürfen nicht ergriffen werden, sofern Grundstücke betroffen sind, die
a)Litera aim Eigentum oder in der Benützung eines fremden Staates oder einer internationalen Organisation, eines Diplomaten, eines Konsuls oder einer sonstigen mit diplomatischen Vorrechten und Immunitäten ausgestatteten Person stehen, insoweit diese Grundstücke für die Errichtung von Baulichkeiten zur Unterbringung einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretungsbehörde oder einer internationalen Organisation oder zu Wohnzwecken eines Diplomaten, eines Konsuls oder einer sonstigen mit diplomatischen Vorrechten und Immunitäten ausgestatteten Person verwendet werden oder werden sollen, oder
b)Litera bmilitärischen Zwecken, Zwecken des Straßenbaues des Bundes und des Landes sowie des Bergbaues, der Eisenbahn, der Schiffahrt, der Luftfahrt oder Wasser- oder Energieversorgungsanlagen dienen.
(2)Absatz 2Über das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag zu entscheiden.Über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag zu entscheiden.
In Kraft seit 29.05.1974 bis 31.12.9999
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