(1) Als Ausländerinnen/Ausländer gelten:
1. | natürliche Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, | |||||||||
2. | juristische Personen und Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, die ihren Sitz im Ausland haben, | |||||||||
3. | Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechtes und Personengesellschaften des Unternehmensrechtes mit dem Sitz im Inland, an denen ausschließlich oder überwiegend Ausländerinnen/Ausländer gemäß Z 1 oder 2 beteiligt sind, | |||||||||
4. | Stiftungen und Fonds, die ihren Sitz im Inland haben und deren Vermögen oder Erträgnisse nach dem Stiftungs- und Fondszweck ausschließlich oder überwiegend Ausländerinnen/Ausländern gemäß Z 1 bis 3 zukommen oder deren Verwaltung ausschließlich oder überwiegend Ausländerinnen/Ausländern obliegt, | |||||||||
5. | Vereine, die zwar ihren Sitz im Inland haben, deren Mitglieder jedoch mindestens zur Hälfte nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. |
(2) Als Ausländerinnen/Ausländer gelten nicht:
1. | natürliche Personen, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates sind. Sie sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, | |||||||||
2. | Gesellschaften im Sinne des Art. 48 des EG-Vertrages oder des Art. 34 des EWR-Abkommens aus EU- oder EWR-Staaten in Ausübung | |||||||||
a) | der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 des EG-Vertrages bzw. nach Art. 31 des EWR-Abkommens, | |||||||||
b) | des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 49 des EG-Vertrages bzw. nach Art. 36 des EWR-Abkommens, | |||||||||
c) | der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 des EG-Vertrages bzw. nach Art. 40 des EWR-Abkommens. | |||||||||
Sie sind entsprechenden österreichischen Gesellschaften gleichgestellt. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 47/2015
0 Kommentare zu § 22 Stmk. GVG