§ 22 St-BZG Bienenrassen

St-BZG - Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.06.2026

Zum Schutze der heimischen Bienenzucht ist ausschließlich die Verbreitung der Carnica-Rasse mit allen Stämmen dieser Rasse zulässig.

In Kraft seit 17.03.1998 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 22 St-BZG


Kommentar zum § 22 St-BZG von Lorenz Paul

  • 1,0 bei 1 Bewertung

Haltung anderer Rassen Erlaubt?

Hallo, Ich hätte eine frage zur genauen asulegung dieses Paragraphen, Dürfen hir nun andere Rassen gehalten werden sover sie nicht verbreitet werden oder ist die verwendung anderer rassen gänzlich verboten? Da man eine gewisse verbreitung über Bienenschwärme und drohnen... mehr lesen...

§ 22 St-BZG | 1. Version | 273 Aufrufe | 12.05.26

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