§ 18 St-BZG Honigverkauf durch Wanderimker

St-BZG - Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Wanderimkern ist es nur mit Zustimmung der Gastgemeinde gestattet, innerhalb ihres Bereiches Honig im Kleinverschleiß zu verkaufen.

In Kraft seit 17.03.1998 bis 31.12.9999
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