§ 7 Sprengelärzteausbildungs-VO

Sprengelärzteausbildungs-VO - Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift für Sprengelärzte

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Bewertung der Prüfung

 

§ 7

 

(1) Für die einzelnen Fachgebiete gelten folgende Bewertungsstufen: Sehr Gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4) und Nicht Genügend (5). Die Bewertung der Prüfung in den einzelnen Fachgebieten erfolgt durch jene Kommissionsmitglieder, die gemäß § 6 Abs. 1 berechtigt sind, Fragen zu stellen. Kommt dabei auf Grund unterschiedlicher Bewertungen kein Ergebnis zustande, so ist der Durchschnitt der Vorschläge zu bilden. Die Bewertung ergibt sich dann aus der Ab- oder Aufrundung des Durchschnittswertes, wobei bis 0,49 abzurunden und ab 0,50 aufzurunden ist.

(2) Für die gesamte Prüfung gelten folgende Bewertungen:

Mit Auszeichnung bestanden, Bestanden, Nicht bestanden.

(3) Die Prüfung gilt als "mit Auszeichnung bestanden", wenn die Bewertungen in den einzelnen Fachgebieten höchstens 1,50 erreicht, wobei allerdings ein Genügend diese Bewertung ausschließt. Die Prüfung gilt als "bestanden", wenn keine Bewertung in den einzelnen Fachgebieten auf Nicht Genügend lautet und keine Bewertung nach dem ersten Satz in Betracht kommt. Die Prüfung gilt als "nicht bestanden" wenn die Prüfung auch nur in einem Fachgebiet mit Nicht Genügend bewertet worden ist.

(4) Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen, das von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen ist. Das Zeugnis hat die Gesamtbewertung der Prüfung zu enthalten. Es ist dem Kandidaten unmittelbar nach Absolvierung der Prüfung auszuhändigen.

In Kraft seit 27.08.1994 bis 31.12.9999
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