§ 5 Sprengelärzteausbildungs-VO

Sprengelärzteausbildungs-VO - Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift für Sprengelärzte

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Prüfungskommission

 

§ 5

 

(1) Die Prüfung ist einzeln und in mündlicher Form vor einer Prüfungskommission abzulegen. Die Zusammensetzung der Prüfungskommission richtet sich nach § 3 Abs. 5 des Salzburger Gemeindesanitätsgesetzes 1967.

(2) Die Prüfungskommission beschließt mit Stimmenmehrheit in nichtöffentlicher Beratung.

In Kraft seit 27.08.1994 bis 31.12.9999
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