§ 1 Sprengelärzteausbildungs-VO

Sprengelärzteausbildungs-VO - Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift für Sprengelärzte

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

1. Abschnitt

 

Ausbildungsvorschriften

 

Lehrgang

 

§ 1

 

(1) Zur Vorbereitung auf die Prüfung, die Sprengelärzte als Anstellungserfordernis abzulegen haben, wird beim Amt der Landesregierung ein Lehrgang eingerichtet. Dieser dient in erster Linie der Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Hygiene einschließlich Umwelthygiene, der Gerichtsmedizin und des Sanitäts- sowie Sozialversicherungsrechtes.

(2) Zur Leitung und Beaufsichtigung des Lehrganges ist von der Landesregierung nach Anhörung der Ärztekammer für Salzburg ein fachlich geeigneter Arzt als Lehrgangsleiter zu bestellen. Dieser soll die nötigen beruflichen Erfahrungen eines Sprengelarztes haben. Zur Vertretung des Lehrgangsleiters im Verhinderungsfall ist in gleicher Weise aus dem Kreis der Vortragenden ein Stellvertreter zu bestellen.

In Kraft seit 27.08.1994 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Sprengelärzteausbildungs-VO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Sprengelärzteausbildungs-VO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Sprengelärzteausbildungs-VO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Sprengelärzteausbildungs-VO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Sprengelärzteausbildungs-VO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sprengelärzteausbildungs-VO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Sprengelärzteausbildungs-VO