§ 8 SPG Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet einer Gemeinde

SPG - Sicherheitspolizeigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024
§ 8.Paragraph 8,

Die jeweilige Landespolizeidirektion ist zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz:

  1. 1.Ziffer einsfür das Gebiet der Gemeinden Eisenstadt und Rust;
  2. 2.Ziffer 2für das Gebiet der Gemeinden Graz und Leoben;
  3. 3.Ziffer 3für das Gebiet der Gemeinde Innsbruck;
  4. 4.Ziffer 4für das Gebiet der Gemeinden Klagenfurt am Wörthersee und Villach;
  5. 5.Ziffer 5für das Gebiet der Gemeinden Linz, Steyr und Wels;
  6. 6.Ziffer 6für das Gebiet der Gemeinde Salzburg;
  7. 7.Ziffer 7für das Gebiet der Gemeinden Sankt Pölten, Wiener Neustadt, Schwechat und die im Gebiet der Gemeinden Fischamend, Klein-Neusiedl und Schwadorf gelegenen Teile des Flughafens Wien-Schwechat;
  8. 8.Ziffer 8für das Gebiet der Gemeinde Wien.
In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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