Anl. 3 SpBV 2015 ANHANG III

SpBV 2015 - Sportbooteverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

ERKLÄRUNG DES HERSTELLERS ODER DES EINFÜHRERS
DES UNVOLLSTÄNDIGEN WASSERFAHRZEUGS
(§ 6 Abs. 2)

Die Erklärung des Herstellers oder des in der Europäischen Union ansässigen Einführers gemäß § 6 Abs. 2 muss folgende Angaben enthalten:

a)

Name und Anschrift des Herstellers;

b)

Name und Anschrift des in der Union ansässigen Bevollmächtigten des Herstellers oder gegebenenfalls der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person;

c)

Beschreibung des unvollständigen Wasserfahrzeugs;

d)

Erklärung darüber, dass das unvollständige Wasserfahrzeug den grundlegenden Anforderungen für die jeweilige Baustufe entspricht; Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der Spezifikationen, für die die Konformität in der jeweiligen Baustufe erklärt wird; außerdem eine Erklärung darüber, dass die Fertigstellung in voller Übereinstimmung mit dieser Verordnung durch eine andere natürliche oder juristische Person beabsichtigt ist.

In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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