Anl. 7 SpBV 2015 ANHANG VII

SpBV 2015 - Sportbooteverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

PRÜFUNG DER PRODUKTION AUF ÜBEREINSTIMMUNG
MIT DEN ABGAS- UND LÄRMVORSCHRIFTEN

1.

Zur Feststellung der Konformität einer Motorenfamilie ist aus der Serie eine Stichprobe zu entnehmen. Der Hersteller legt den Umfang „n“ der Stichprobe im Einvernehmen mit der notifizierten Stelle fest.

2.

Für jedes der Regelung unterliegende Element der Abgasemissionen und der Geräuschemissionen wird das arithmetische Mittel X der aus der Stichprobe gewonnenen Ergebnisse berechnet. Die Serienproduktion gilt als vorschriftsmäßig („Prüfung bestanden“), wenn folgende Bedingung erfüllt ist:

X + k. S ≤ L

S ist die Standardabweichung mit:

S² = ∑ (x – X)² / (n – 1)

X = arithmetisches Mittel der aus der Stichprobe gewonnenen Ergebnisse

x = aus der Stichprobe gewonnene Einzelergebnisse

L = entsprechender Grenzwert

n = Anzahl der Motoren in der Stichprobe

k = statistischer, von n abhängiger Faktor (vgl. nachstehende Tabelle)

n

2

3

4

5

6

7

8

9

10

 

k

0,973

0,613

0,489

0,421

0,376

0,342

0,317

0,296

0,279

 

n

11

12

13

14

15

16

17

18

19

 

k

0,265

0,253

0,242

0,233

0,224

0,216

0,210

0,203

0,198

 

Wenn n ≥ 20, dann k = 0,860 / √n.

 

 

In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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