Anl. 9 SpBV 2015 ANHANG IX

SpBV 2015 - Sportbooteverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

TECHNISCHE UNTERLAGEN

Die in § 7 Abs. 2 und in § 25 genannten technischen Unterlagen müssen insbesondere Folgendes umfassen, sofern dies für die Bewertung relevant ist:

a)

eine allgemeine Beschreibung des Typs;

b)

Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen sowie weitere relevante Angaben;

c)

Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Erzeugnisses erforderlich sind;

d)

eine Liste der in § 14 genannten, ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gewählten Lösungen, soweit die in § 14 genannten Normen nicht angewandt worden sind;

e)

die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen sowie weitere relevante Angaben;

f)

Prüfberichte oder gleichwertige Berechnungen, namentlich über Stabilität gemäß Anhang I Teil A Z 3.2 und über Auftriebscharakteristik gemäß Anhang I Teil A Z 3.3;

g)

Berichte über Abgasemissionsprüfungen als Nachweis für die Übereinstimmung mit Anhang I Teil B Z 2;

h)

Berichte über Geräuschemissionsprüfungen als Nachweis für die Übereinstimmung mit Anhang I Teil C Z 1.

 

In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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