§ 39 SpBV 2015 Formale Nichtkonformität

SpBV 2015 - Sportbooteverordnung 2015

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Unbeschadet des § 38 hat der betroffene Wirtschaftsakteur oder der private Einführer die betreffende Nichtkonformität abzustellen, falls die Marktüberwachungsbehörde einen der folgenden Fälle feststellt:

1.

die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von § 16, § 17 oder § 18 angebracht;

2.

die CE-Kennzeichnung gemäß § 17 wurde nicht angebracht;

3.

die EU-Konformitätserklärung oder die Erklärung gemäß Anhang III wurde nicht ausgestellt;

4.

die EU-Konformitätserklärung oder die Erklärung gemäß Anhang III wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;

5.

die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;

6.

die Angaben gemäß § 7 Abs. 6 oder § 9 Abs. 3 fehlen, sind fehlerhaft oder unvollständig;

7.

eine andere administrative Anforderung nach § 7 oder § 9 wurde nicht eingehalten.

(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Abs. 1 weiter, so hat die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Bereitstellung des Erzeugnisses auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird oder dass seine Verwendung untersagt oder eingeschränkt wird, wenn es sich um ein von einem privaten Einführer für den Eigengebrauch eingeführtes Erzeugnis handelt.

In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 39 SpBV 2015


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 SpBV 2015 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 39 SpBV 2015


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 39 SpBV 2015


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 39 SpBV 2015 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SpBV 2015 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 38 SpBV 2015
§ 40 SpBV 2015