Gesamte Rechtsvorschrift SiEi-MV

Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung

SiEi-MV
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 SiEi-MV Darstellung der Meldungen


Sicherungseinrichtungen haben die Inhalte gemäß § 33 Abs. 1 ESAEG gemäß der Anlage (siehe Anlagen) darzustellen. Sicherungseinrichtungen haben die Inhalte gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ESAEG gemäß der Anlage (siehe Anlagen) darzustellen.

§ 1a SiEi-MV Qualifizierung der verfügbaren Finanzmittel


  1. (1)Absatz eins,Qualifizierte verfügbare Finanzmittel sind für die Zwecke dieser Verordnung Bargeld, Einlagen und risikoarme Schuldtitel einer Sicherungseinrichtung, die innerhalb des in § 13 Abs. 1 ESAEG genannten Zeitraums liquidiert werden können, und Zahlungsverpflichtungen bis zu der in § 21 Abs. 3 ESAEG festgesetzten Obergrenze. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sind es für die Zwecke dieser Verordnung sonstige verfügbare Finanzmittel.Qualifizierte verfügbare Finanzmittel sind für die Zwecke dieser Verordnung Bargeld, Einlagen und risikoarme Schuldtitel einer Sicherungseinrichtung, die innerhalb des in Paragraph 13, Absatz eins, ESAEG genannten Zeitraums liquidiert werden können, und Zahlungsverpflichtungen bis zu der in Paragraph 21, Absatz 3, ESAEG festgesetzten Obergrenze. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sind es für die Zwecke dieser Verordnung sonstige verfügbare Finanzmittel.
  2. (2)Absatz 2,Ansätze zur Qualifizierung der verfügbaren Finanzmittel nach der Behandlung von Rückflüssen sind für die Zwecke dieser Verordnung:
    1. 1.Ziffer einsAnsatz A und
    2. 2.Ziffer 2Ansatz B.
  3. (3)Absatz 3,Beim Ansatz A sind
    1. 1.Ziffer einseingehende Rückflüsse sonstigen verfügbaren Finanzmitteln zuzuweisen, wenn zu diesem Zeitpunkt die sonstigen verfügbaren Finanzmittel niedriger sind als die ausstehenden Verbindlichkeiten, bis die sonstigen verfügbaren Finanzmittel gleich den ausstehenden Verbindlichkeiten sind,
    2. 2.Ziffer 2eingehende Rückflüsse qualifizierten verfügbaren Finanzmitteln zuzuweisen, wenn zu diesem Zeitpunkt die sonstigen verfügbaren Finanzmittel gleich oder größer sind als die ausstehenden Verbindlichkeiten, und
    3. 3.Ziffer 3zu jedem anderen Zeitpunkt sonstige verfügbare Finanzmittel, die über die ausstehenden Verbindlichkeiten hinausgehen, den qualifizierten verfügbaren Finanzmitteln neu zuzuweisen.
  4. (4)Absatz 4,Beim Ansatz B sind
    1. 1.Ziffer einsdie bei der Inanspruchnahme der Sicherungseinrichtung verwendete Kreditrate, das ist das Verhältnis der Gesamtverbindlichkeit, die die Sicherungseinrichtung für die Inanspruchnahme der Sicherungseinrichtung eingegangen ist, geteilt durch den Gesamtbetrag der für die Inanspruchnahme der Sicherungseinrichtung eingesetzten Mittel,
    2. 2.Ziffer 2der Gesamtbetrag der aus der betreffenden Insolvenz seit Beginn der Inanspruchnahme der Sicherungseinrichtung erhaltenen Rückflüsse und
    3. 3.Ziffer 3der Gesamtbetrag der Rückzahlungen aufgrund der entsprechenden Verbindlichkeit seit Beginn der Inanspruchnahme der Sicherungseinrichtung
    zu erfassen. Die „für die Inanspruchnahme spezifischen sonstigen verfügbaren Finanzmittel“ hinsichtlich dieser Inanspruchnahme der Sicherungseinrichtung sind zu bestimmen, indem die Gesamtzahl der Rückflüsse gemäß Z 2 mit der aktuellsten Kreditrate gemäß Z 1 multipliziert wird und dann der Gesamtbetrag der Rückzahlungen gemäß Z 3 abgezogen wird. Ist das Ergebnis negativ, sind sie mit Null anzunehmen. Anschließend sind die sonstigen verfügbaren Finanzmittel der Sicherungseinrichtung in einer Höhe festzustellen, die der Summe der „für die Inanspruchnahme spezifischen sonstigen verfügbaren Finanzmittel“ für jede Inanspruchnahme der Sicherungseinrichtung entspricht.zu erfassen. Die „für die Inanspruchnahme spezifischen sonstigen verfügbaren Finanzmittel“ hinsichtlich dieser Inanspruchnahme der Sicherungseinrichtung sind zu bestimmen, indem die Gesamtzahl der Rückflüsse gemäß Ziffer 2, mit der aktuellsten Kreditrate gemäß Ziffer eins, multipliziert wird und dann der Gesamtbetrag der Rückzahlungen gemäß Ziffer 3, abgezogen wird. Ist das Ergebnis negativ, sind sie mit Null anzunehmen. Anschließend sind die sonstigen verfügbaren Finanzmittel der Sicherungseinrichtung in einer Höhe festzustellen, die der Summe der „für die Inanspruchnahme spezifischen sonstigen verfügbaren Finanzmittel“ für jede Inanspruchnahme der Sicherungseinrichtung entspricht.

§ 2 SiEi-MV Meldetechnische Bestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Sofern in der Anlage nicht anders angegeben, sind Beträge auf den Cent genau anzugeben.
  2. (2)Absatz 2,Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.
  3. (3)Absatz 3,Die Meldungen sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung innerhalb der in § 33 Abs. 1 ESAEG genannten Fristen an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.Die Meldungen sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung innerhalb der in Paragraph 33, Absatz eins, ESAEG genannten Fristen an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.

§ 3 SiEi-MV Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2015 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2015 anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,§ 2 Abs. 1 und 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf die Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden.Paragraph 2, Absatz eins und 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf die Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,§ 1a samt Überschrift und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 359/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2022 anzuwenden.Paragraph eins a, samt Überschrift und die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 359 aus 2022, treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2022 anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2024 ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2024 anzuwenden.Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2024, ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2024 anzuwenden.

Anlage

Anl. 1 SiEi-MV


Informationen zum Melder/Basisangaben

Name des Sachbearbeiters:

 

Telefonnummer:

 

E-Mail-Adresse:

 

Gewählter Ansatz für die Zuweisung von Rückflüssen

[1. Ansatz A

2. Ansatz B

3. Noch keine Entscheidung]

A. Informationen im Zusammenhang mit den gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute

1.

Sicherungseinrichtung

 

2.

Anzahl der Mitgliedsinstitute der Sicherungseinrichtung

 

3.

Gesamtbetrag der gedeckten Einlagen (§ 7 Abs. 1 Z 5 ESAEG) bei den Mitgliedsinstituten (ohne zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen gemäß § 12 ESAEG)Gesamtbetrag der gedeckten Einlagen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, ESAEG) bei den Mitgliedsinstituten (ohne zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen gemäß Paragraph 12, ESAEG)

 

B.1 Informationen im Zusammenhang mit der Darstellung der Indikatoren zur Berechnung der Beiträge und Sonderbeiträge gemäß 3. Hauptstück 2. Abschnitt ESAEG

4.

KERNINDIKATOREN

Beschreibung

Gewichtung

Anmerkungen

4.1

Angewandte Kapitalindikatoren

4.1.1

Verschuldungsquote

 

 

 

4.1.2

Kapitaldeckungsquote

 

 

 

4.1.3

Harte Kernkapitalquote (CET1-Quote)

 

 

 

4.2

Angewandte Liquiditätsindikatoren

4.2.1

Mindestliquiditätsquote (LCR)

 

 

 

4.2.2

Strukturelle Liquiditätsquote (NSFR)

 

 

 

4.2.3

Sonstige Liquiditätsquote

 

 

 

4.3

Angewandte Indikatoren zur Qualität der Aktiva

4.3.1

Quote notleidender Kredite (NPL-Quote)

 

 

 

4.4

Angewandte Indikatoren zu Geschäftsmodell und Geschäftsleitung

4.4.1

Verhältnis der risikogewichteten Aktiva (RWA) zur Summe der Aktiva

 

 

 

4.4.2

Vermögensrendite (RoA)

 

 

 

4.5

Angewandte Indikatoren zum potentiellen Verlust für die Einlagensicherung

4.5.1

Verhältnis der unbelasteten Aktiva zu den gedeckten Einlagen

 

 

 

5.

ZUSÄTZLICHE INDIKATOREN

Kategorie

Beschreibung

Gewichtung

Anmerkungen

5.1

Zusätzlicher Indikator 1

 

 

 

 

B.2 Informationen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Risikogewichtung zur Berechnung der Beiträge und Sonderbeiträge gemäß 3. Hauptstück 2. Abschnitt ESAEG

6.

Mitgliedsinstitut

OeNB

Identnummer

Ermitteltes Risikogewicht

Risikoklasse (bei Verwendung der Bucket Methode1)

         

[Firma Mitgliedsinstitut 1]

 

 

 

  1. 1Ziffer eins

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten