Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2015 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2015 anzuwenden.
(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 1 und 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf die Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden.Paragraph 2, Absatz eins und 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf die Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden.
(3)Absatz 3,§ 1a samt Überschrift und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 359/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2022 anzuwenden.Paragraph eins a, samt Überschrift und die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 359 aus 2022, treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2022 anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2024 ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2024 anzuwenden.Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2024, ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2024 anzuwenden.
In Kraft seit 08.06.2024 bis 31.12.9999
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