Anl. 1 SeilbÜV 2013

SeilbÜV 2013 - Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Folgende Unterlagen über die Anlage sind der wiederkehrenden Überprüfung einer Seilbahn zugrunde zu legen:

  • Strichaufzählungdie eisenbahnrechtlichen bzw. seilbahnrechtlichen – bei Schleppliften auch gewerberechtlichen – Bescheide für die Seilbahn mit den zugehörigen Unterlagen (zB Verhandlungsschriften, Bauentwürfe, Dokumentationen über technische Vorerhebungen, die Betriebsvorschrift);
  • Strichaufzählungbehördliche Anordnungen seilbahntechnischen oder elektrotechnischen Inhaltes;
  • Strichaufzählungbei Schleppliften gegebenenfalls die Unterlagen gemäß § 21 SchleppVO 2004;bei Schleppliften gegebenenfalls die Unterlagen gemäß Paragraph 21, SchleppVO 2004;
  • Strichaufzählungdie Unterlagen über durchgeführte genehmigungsfreie Bauvorhaben an der Seilbahn gemäß VgBSeil 2006;
  • Strichaufzählungdie Anleitungen für die Bedienung und Instandhaltung der Seilbahn;
  • Strichaufzählungdie Überprüfungsberichte und Schlussberichte von Überprüfungen der Seilbahn gemäß SeilbÜV 1995 bzw. SeilbÜV 2013;
  • Strichaufzählungdie Dokumentation über behördlich angeordnete seilbahntechnische und elektrotechnische Inspektionen;
  • Strichaufzählungdas Betriebstagebuch über die Zeit seit der letzten Überprüfung der Seilbahn gemäß SeilbÜV 1995 bzw. SeilbÜV 2013, sofern eine solche Überprüfung bereits stattgefunden hat, anderenfalls zumindest über die letzten 5 Jahre.

Diese Unterlagen sind vom Seilbahnunternehmen für die Überprüfung bereitzuhalten.

Die wiederkehrende Überprüfung einer Seilbahn umfasst:

  • Strichaufzählungäußere Prüfungen;
  • Strichaufzählungfunktionelle Prüfungen;
  • StrichaufzählungPrüfung auf Änderungen;
  • StrichaufzählungKontrolle von Unterlagen.

Die Überprüfung von Schleppliften setzt voraus, dass auch die beweglichen Einrichtungen für die Betriebsabwicklung, wie Abgrenzungen, Leiteinrichtungen, Beschilderung, Sicherheitsausrüstung für Kreuzungsstellen und für gestürzte Benützer, Einrichtungen im Einzugsbereich der Schleppvorrichtungen nach dem Ausstieg (zB Aufschlagrechen), betriebsbereit montiert sind. Für die Überprüfung von Schleppliften mit niederer Seilführung ist außerdem die Betriebsschneelage erforderlich.

Im Einzelnen ergibt sich der in den Abschnitten 2 bis 5 angeführte Überprüfungsumfang.

In Kraft seit 26.11.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 1 SeilbÜV 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 1 SeilbÜV 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Anl. 1 SeilbÜV 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 1 SeilbÜV 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 1 SeilbÜV 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 SeilbÜV 2013
Anl. 2 SeilbÜV 2013