Anl. 1 SeilbÜV 2013

Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.11.2015 bis 31.12.9999

Folgende Unterlagen über die Anlage sind der wiederkehrenden Überprüfung einer Seilbahn zugrunde zu legen:

  • -Strichaufzählungdie eisenbahnrechtlichen bzw. seilbahnrechtlichen – bei Schleppliften auch gewerberechtlichen – Bescheide für die Seilbahn mit den zugehörigen Unterlagen (zB Verhandlungsschriften, Bauentwürfe, Dokumentationen über technische Vorerhebungen, die Betriebsvorschrift);
  • -Strichaufzählungbehördliche Anordnungen seilbahntechnischen oder elektrotechnischen Inhaltes;
  • -Strichaufzählungbei Schleppliften gegebenenfalls die Unterlagen gemäß § 21 SchleppVO 2004;bei Schleppliften gegebenenfalls die Unterlagen gemäß Paragraph 21, SchleppVO 2004;
  • -Strichaufzählungdie Unterlagen über durchgeführte genehmigungsfreie Bauvorhaben an der Seilbahn gemäß VgBSeil 2006;
  • -Strichaufzählungdie Anleitungen für die Bedienung und Instandhaltung der Seilbahn;
  • -Strichaufzählungdie Überprüfungsberichte und Schlussberichte von Überprüfungen der Seilbahn gemäß SeilbÜV 1995 bzw. SeilbÜV 2013;
  • -Strichaufzählungdie Dokumentation über behördlich angeordnete seilbahntechnische und elektrotechnische Inspektionen;
  • -Strichaufzählungdas Betriebstagebuch über die Zeit seit der letzten Überprüfung der Seilbahn gemäß SeilbÜV 1995 bzw. SeilbÜV 2013, sofern eine solche Überprüfung bereits stattgefunden hat, anderenfalls zumindest über die letzten 5 Jahre.

Diese Unterlagen sind vom Seilbahnunternehmen für die Überprüfung bereitzuhalten.

Die wiederkehrende Überprüfung einer Seilbahn umfasst:

  • -Strichaufzählungäußere Prüfungen;
  • -Strichaufzählungfunktionelle Prüfungen;
  • -StrichaufzählungPrüfung auf Änderungen;
  • -StrichaufzählungKontrolle von Unterlagen.

Die Überprüfung von Schleppliften setzt voraus, dass auch die beweglichen Einrichtungen für die Betriebsabwicklung, wie Abgrenzungen, Leiteinrichtungen, Beschilderung, Sicherheitsausrüstung für Kreuzungsstellen und für gestürzte Benützer, Einrichtungen im Einzugsbereich der Schleppvorrichtungen nach dem Ausstieg (zB Aufschlagrechen), betriebsbereit montiert sind. Für die Überprüfung von Schleppliften mit niederer Seilführung ist außerdem die Betriebsschneelage erforderlich.

Im Einzelnen ergibt sich der in den Abschnitten 2 bis 5 angeführte Überprüfungsumfang.

Stand vor dem 25.11.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 25.11.2015

Folgende Unterlagen über die Anlage sind der wiederkehrenden Überprüfung einer Seilbahn zugrunde zu legen:

  • -Strichaufzählungdie eisenbahnrechtlichen bzw. seilbahnrechtlichen – bei Schleppliften auch gewerberechtlichen – Bescheide für die Seilbahn mit den zugehörigen Unterlagen (zB Verhandlungsschriften, Bauentwürfe, Dokumentationen über technische Vorerhebungen, die Betriebsvorschrift);
  • -Strichaufzählungbehördliche Anordnungen seilbahntechnischen oder elektrotechnischen Inhaltes;
  • -Strichaufzählungbei Schleppliften gegebenenfalls die Unterlagen gemäß § 21 SchleppVO 2004;bei Schleppliften gegebenenfalls die Unterlagen gemäß Paragraph 21, SchleppVO 2004;
  • -Strichaufzählungdie Unterlagen über durchgeführte genehmigungsfreie Bauvorhaben an der Seilbahn gemäß VgBSeil 2006;
  • -Strichaufzählungdie Anleitungen für die Bedienung und Instandhaltung der Seilbahn;
  • -Strichaufzählungdie Überprüfungsberichte und Schlussberichte von Überprüfungen der Seilbahn gemäß SeilbÜV 1995 bzw. SeilbÜV 2013;
  • -Strichaufzählungdie Dokumentation über behördlich angeordnete seilbahntechnische und elektrotechnische Inspektionen;
  • -Strichaufzählungdas Betriebstagebuch über die Zeit seit der letzten Überprüfung der Seilbahn gemäß SeilbÜV 1995 bzw. SeilbÜV 2013, sofern eine solche Überprüfung bereits stattgefunden hat, anderenfalls zumindest über die letzten 5 Jahre.

Diese Unterlagen sind vom Seilbahnunternehmen für die Überprüfung bereitzuhalten.

Die wiederkehrende Überprüfung einer Seilbahn umfasst:

  • -Strichaufzählungäußere Prüfungen;
  • -Strichaufzählungfunktionelle Prüfungen;
  • -StrichaufzählungPrüfung auf Änderungen;
  • -StrichaufzählungKontrolle von Unterlagen.

Die Überprüfung von Schleppliften setzt voraus, dass auch die beweglichen Einrichtungen für die Betriebsabwicklung, wie Abgrenzungen, Leiteinrichtungen, Beschilderung, Sicherheitsausrüstung für Kreuzungsstellen und für gestürzte Benützer, Einrichtungen im Einzugsbereich der Schleppvorrichtungen nach dem Ausstieg (zB Aufschlagrechen), betriebsbereit montiert sind. Für die Überprüfung von Schleppliften mit niederer Seilführung ist außerdem die Betriebsschneelage erforderlich.

Im Einzelnen ergibt sich der in den Abschnitten 2 bis 5 angeführte Überprüfungsumfang.

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