Gesamte Rechtsvorschrift SeilbÜV 2013

Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013

SeilbÜV 2013
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 SeilbÜV 2013 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die wiederkehrende Überprüfung von Seilbahnen im Umfang von Anlage 1 sowie für die ergänzenden Überprüfungen von Seilbahnen im Umfang von Anlage 2 dieser Verordnung. Die dem Seilbahnunternehmen gemäß den Betriebsvorschriften sowie den Bedienungs- und Instandhaltungsanleitungen der Hersteller obliegenden Verpflichtungen werden von dieser Verordnung nicht berührt.
  2. (2)Absatz 2,Seilbahnen im Sinne dieser Verordnung sind die in den §§ 2 und 119 Abs. 2 SeilbG 2003 genannten Anlagen, mit Ausnahme der unter diesen Begriff fallenden Materialseilbahnen ohne Werksverkehr oder beschränkt öffentlichen Verkehr und der weiters darunter fallenden Rückholanlagen von Sommerrodelbahnen.Seilbahnen im Sinne dieser Verordnung sind die in den Paragraphen 2 und 119 Absatz 2, SeilbG 2003 genannten Anlagen, mit Ausnahme der unter diesen Begriff fallenden Materialseilbahnen ohne Werksverkehr oder beschränkt öffentlichen Verkehr und der weiters darunter fallenden Rückholanlagen von Sommerrodelbahnen.
  3. (3)Absatz 3,Seilbahnüberprüfungsstellen im Sinne dieser Verordnung sind durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für die wiederkehrende Überprüfung von Seilbahnen gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014, akkreditierte Inspektionsstellen, die von den Seilbahnunternehmen und von den Herstellern der Seilbahnen unabhängig sind.Seilbahnüberprüfungsstellen im Sinne dieser Verordnung sind durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für die wiederkehrende Überprüfung von Seilbahnen gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, akkreditierte Inspektionsstellen, die von den Seilbahnunternehmen und von den Herstellern der Seilbahnen unabhängig sind.
  4. (4)Absatz 4,Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 2 SeilbÜV 2013 Überprüfungsverpflichtung


  1. (1)Absatz eins,Das Seilbahnunternehmen hat zeitgerecht zu veranlassen, dass seine Seilbahnen innerhalb der Fristen gemäß § 3 dieser Verordnung einer wiederkehrenden Überprüfung bzw. ergänzenden Überprüfungen unterzogen werden. Innerhalb dieser Fristen stattgefundene behördliche Überprüfungen gemäß § 50 SeilbG 2003, die im Umfang der Anlage 1 dieser Verordnung erfolgt sind, ersetzen die jeweils fälligen wiederkehrenden Überprüfungen. Ergänzende Überprüfungen sind davon nicht betroffen.Das Seilbahnunternehmen hat zeitgerecht zu veranlassen, dass seine Seilbahnen innerhalb der Fristen gemäß Paragraph 3, dieser Verordnung einer wiederkehrenden Überprüfung bzw. ergänzenden Überprüfungen unterzogen werden. Innerhalb dieser Fristen stattgefundene behördliche Überprüfungen gemäß Paragraph 50, SeilbG 2003, die im Umfang der Anlage 1 dieser Verordnung erfolgt sind, ersetzen die jeweils fälligen wiederkehrenden Überprüfungen. Ergänzende Überprüfungen sind davon nicht betroffen.
  2. (2)Absatz 2,Für wiederkehrende Überprüfungen sind Seilbahnüberprüfungsstellen heranzuziehen. Bei nicht öffentlichen Seilbahnen können diese wiederkehrenden Überprüfungen nach der erstmaligen Durchführung auch durch fachkundige Personen gemäß Anlage 3 dieser Verordnung in abwechselnder Reihenfolge mit Seilbahnüberprüfungsstellen erfolgen. Bei Schleppliften mit niederer Seilführung können die Hersteller der Anlagen an die Stelle der Seilbahnüberprüfungsstellen treten.
  3. (3)Absatz 3,Für ergänzende Überprüfungen sind die im Abschnitt 2 der Anlage 2 dieser Verordnung festgelegten Prüfer heranzuziehen.

§ 3 SeilbÜV 2013 Überprüfungsfristen


  1. (1)Absatz eins,Die wiederkehrende Überprüfung von Seilbahnen hat in fünfjährigen Abständen zu erfolgen. Die Fristen für diese Überprüfung sind – soweit in Abs. 2 bis 5 nicht anders festgelegt – vom Tag der Erteilung der Betriebsbewilligung für die Seilbahn an zu rechnen.Die wiederkehrende Überprüfung von Seilbahnen hat in fünfjährigen Abständen zu erfolgen. Die Fristen für diese Überprüfung sind – soweit in Absatz 2 bis 5 nicht anders festgelegt – vom Tag der Erteilung der Betriebsbewilligung für die Seilbahn an zu rechnen.
  2. (2)Absatz 2,Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden öffentlichen Seilbahnen, bei denen bereits eine Überprüfung im Umfang von Abschnitt 1 bis 4 sowie 6 und 7 der Anlage zur Seilbahnüberprüfungs-Verordnung (SeilbÜV 1995), BGBl. Nr. 253/1995, durch eine Seilbahnüberprüfungsstelle oder die Behörde stattgefunden hat, sind die Fristen für die wiederkehrenden Überprüfungen vom Zeitpunkt der letzten derartigen Überprüfung gemäß SeilbÜV 1995 an zu rechnen.Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden öffentlichen Seilbahnen, bei denen bereits eine Überprüfung im Umfang von Abschnitt 1 bis 4 sowie 6 und 7 der Anlage zur Seilbahnüberprüfungs-Verordnung (SeilbÜV 1995), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1995,, durch eine Seilbahnüberprüfungsstelle oder die Behörde stattgefunden hat, sind die Fristen für die wiederkehrenden Überprüfungen vom Zeitpunkt der letzten derartigen Überprüfung gemäß SeilbÜV 1995 an zu rechnen.
  3. (3)Absatz 3,Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden nicht öffentlichen Seilbahnen, bei denen binnen fünf Jahren davor eine Überprüfung im Sinne von Abschnitt 1 bis 4 sowie 6 und 7 der Anlage zur SeilbÜV 1995 durch eine Seilbahnüberprüfungsstelle oder die Behörde stattgefunden hat, sind die Fristen für die wiederkehrenden Überprüfungen vom Zeitpunkt dieser Überprüfung an zu rechnen.
  4. (4)Absatz 4,(4) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden nicht öffentlichen Seilbahnen, bei denen binnen fünf Jahren davor keine Überprüfung im Sinne von Abschnitt 1 bis 4 sowie 6 und 7 der Anlage zur SeilbÜV 1995 durch eine Seilbahnüberprüfungsstelle oder durch die Behörde stattgefunden hat, ist die erste wiederkehrende Überprüfung nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen:
    1. 1.Ziffer einsbei Schleppliften mit niederer Seilführung,
      1. a)Litera adie bis 31. Dezember 1989 gewerbebehördlich genehmigt worden sind, binnen einem Jahr,
      2. b)Litera bdie nach dem 31. Dezember 1989 gewerbebehördlich genehmigt oder die gemäß § 21 der Schleppliftverordnung 2004 (SchleppVO 2004), BGBl. II Nr. 464/2004, in der jeweils geltenden Fassung, geprüft worden sind, bis 31. März 2016,die nach dem 31. Dezember 1989 gewerbebehördlich genehmigt oder die gemäß Paragraph 21, der Schleppliftverordnung 2004 (SchleppVO 2004), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2004,, in der jeweils geltenden Fassung, geprüft worden sind, bis 31. März 2016,
    2. 2.Ziffer 2bei Schleppliften mit hoher Seilführung,
      1. a)Litera adie bis 31. Dezember 1972 gewerbebehördlich genehmigt worden sind, bis 31. März 2017,
      2. b)Litera bdie im Zeitraum vom 1. Jänner 1973 bis 31. Dezember 1981 gewerbebehördlich genehmigt worden sind, bis 31. März 2018,
      3. c)Litera cdie nach dem 31. Dezember 1981 gewerbebehördlich genehmigt oder seilbahnbehördlich bewilligt oder die gemäß § 21 SchleppVO 2004 geprüft worden sind, bis 31. März 2019,die nach dem 31. Dezember 1981 gewerbebehördlich genehmigt oder seilbahnbehördlich bewilligt oder die gemäß Paragraph 21, SchleppVO 2004 geprüft worden sind, bis 31. März 2019,
    3. 3.Ziffer 3bei Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr bis 31. März 2016.
    Die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Überprüfungen sind vom Zeitpunkt dieser Überprüfung an zu rechnen.
  5. (5)Absatz 5,Eine Änderung des Zeitpunktes, von dem die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Überprüfungen an zu rechnen sind, ist zulässig, sofern dadurch keine Überprüfungsfrist überschritten wird. Die Änderung dieses Zeitpunktes ist bei der Behörde zu beantragen. In dem Antrag sind die Gründe für die Änderung des Zeitpunktes darzulegen.
  6. (6)Absatz 6,Die Behörde überwacht die Einhaltung der Fristen für die wiederkehrenden Überprüfungen. Maßgebend für die Einhaltung der Überprüfungsfristen ist der Tag der Übergabe des Überprüfungsberichtes gemäß § 5 Abs. 1 dieser Verordnung an das Seilbahnunternehmen.Die Behörde überwacht die Einhaltung der Fristen für die wiederkehrenden Überprüfungen. Maßgebend für die Einhaltung der Überprüfungsfristen ist der Tag der Übergabe des Überprüfungsberichtes gemäß Paragraph 5, Absatz eins, dieser Verordnung an das Seilbahnunternehmen.
  7. (7)Absatz 7,Die Frist für eine wiederkehrende Überprüfung kann ohne Wirkung auf die Frist für die nächste Überprüfung bis zu einem halben Jahr über- oder unterschritten werden. Erfolgt innerhalb des halben Jahres nach der Fälligkeit der Frist keine Überprüfung und wird auch spätestens vier Wochen vor Ablauf dieses halben Jahres kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt, hat die Behörde den Seilbahnbetrieb bis zum Vorliegen eines Überprüfungsberichtes, der den ordnungsgemäßen Zustand der Seilbahn feststellt, einzustellen.
  8. (8)Absatz 8,Eine Verlängerung der Frist für eine wiederkehrende Überprüfung über ein halbes Jahr hinaus kann ohne Wirkung auf die Frist für die nächste Überprüfung nur für höchstens ein weiteres halbes Jahr erfolgen. Diese Fristerstreckung ist bei der Behörde zu beantragen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen eine fristgerechte Überprüfung nicht möglich erscheint. Erfolgt innerhalb des weiteren halben Jahres keine Überprüfung, hat die Behörde den Seilbahnbetrieb bis zum Vorliegen eines Überprüfungsberichtes, der den ordnungsgemäßen Zustand der Seilbahn feststellt, einzustellen.
  9. (9)Absatz 9,Die ergänzenden Überprüfungen von Seilbahnen haben – soweit in Abs. 10 und 11 nicht anders festgelegt – innerhalb der in Anlage 2 dieser Verordnung angeführten Fristen zu erfolgen. Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung fristgerecht durchgeführte ergänzende Kontrollen und Prüfungen im Umfang von Abschnitt 5 der Anlage zur SeilbÜV 1995 gelten bei der Festlegung der Fristen für die ergänzenden Überprüfungen mit gleichartigem Prüfinhalt auch vom Umfang her als abgeschlossen.Die ergänzenden Überprüfungen von Seilbahnen haben – soweit in Absatz 10 und 11 nicht anders festgelegt – innerhalb der in Anlage 2 dieser Verordnung angeführten Fristen zu erfolgen. Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung fristgerecht durchgeführte ergänzende Kontrollen und Prüfungen im Umfang von Abschnitt 5 der Anlage zur SeilbÜV 1995 gelten bei der Festlegung der Fristen für die ergänzenden Überprüfungen mit gleichartigem Prüfinhalt auch vom Umfang her als abgeschlossen.
  10. (10)Absatz 10,Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden öffentlichen Seilbahnen, bei denen bereits Fristen für die gegenüber der SeilbÜV 1995 neu hinzu gekommenen ergänzenden Überprüfungen abgelaufen sind, haben diese Überprüfungen binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen.
  11. (11)Absatz 11,Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden nicht öffentlichen Seilbahnen, bei denen bereits Fristen für ergänzende Überprüfungen abgelaufen sind, haben diese Überprüfungen innerhalb der in Abs. 4 angeführten Fristen zu erfolgen.Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden nicht öffentlichen Seilbahnen, bei denen bereits Fristen für ergänzende Überprüfungen abgelaufen sind, haben diese Überprüfungen innerhalb der in Absatz 4, angeführten Fristen zu erfolgen.
  12. (12)Absatz 12,Für jene ergänzenden Überprüfungen gemäß Abschnitt 2.1 Z 12 der Anlage 2 dieser Verordnung, die Standseilbahnen und Materialseilbahnen solcher Bauart betreffen, können die in Abs. 10 und 11 festgelegten Fristen verlängert werden. Diese Fristerstreckung ist bei der Behörde unter Vorlage eines Konzeptes, das von einer akkreditierten Inspektionsstelle ausgearbeitet oder geprüft ist, spätestens zwei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist zu beantragen. Das Konzept muss auf das Ergebnis der ergänzenden Überprüfung an zumindest einem Prüfgegenstand aufbauen.Für jene ergänzenden Überprüfungen gemäß Abschnitt 2.1 Ziffer 12, der Anlage 2 dieser Verordnung, die Standseilbahnen und Materialseilbahnen solcher Bauart betreffen, können die in Absatz 10 und 11 festgelegten Fristen verlängert werden. Diese Fristerstreckung ist bei der Behörde unter Vorlage eines Konzeptes, das von einer akkreditierten Inspektionsstelle ausgearbeitet oder geprüft ist, spätestens zwei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist zu beantragen. Das Konzept muss auf das Ergebnis der ergänzenden Überprüfung an zumindest einem Prüfgegenstand aufbauen.

§ 4 SeilbÜV 2013 Überprüfungsumfang


  1. (1)Absatz eins,Die wiederkehrende Überprüfung von Seilbahnen hat in dem in der Anlage 1 zu dieser Verordnung festgelegten Umfang zu erfolgen. Besteht auf Grund der Überprüfung Verdacht auf Mängel an Bauteilen außerhalb des festgelegten Prüfumfanges, hat die Seilbahnüberprüfungsstelle oder die fachkundige Person zusätzliche Prüfungen vorzunehmen oder zu veranlassen.
  2. (2)Absatz 2,Im Zuge von Betriebsbewilligungsverfahren für Zu- und Umbauten sowie von Überprüfungen gemäß § 50 SeilbG 2003 vorgenommene funktionelle Prüfungen, die Abschnitt 3 der Anlage 1 dieser Verordnung entsprechen, sind bei der darauf folgenden wiederkehrenden Überprüfung zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre davor stattgefunden haben. In gleicher Weise sind im Zuge von wiederkehrenden Prüfungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 9 und 18 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010, vorgenommene funktionelle Prüfungen zu berücksichtigen, die von einer Person nach § 7 Abs. 3 oder 4 AM-VO durchgeführt worden sind.Im Zuge von Betriebsbewilligungsverfahren für Zu- und Umbauten sowie von Überprüfungen gemäß Paragraph 50, SeilbG 2003 vorgenommene funktionelle Prüfungen, die Abschnitt 3 der Anlage 1 dieser Verordnung entsprechen, sind bei der darauf folgenden wiederkehrenden Überprüfung zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre davor stattgefunden haben. In gleicher Weise sind im Zuge von wiederkehrenden Prüfungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 9 und 18 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2010,, vorgenommene funktionelle Prüfungen zu berücksichtigen, die von einer Person nach Paragraph 7, Absatz 3, oder 4 AM-VO durchgeführt worden sind.
  3. (3)Absatz 3,Ergänzende Überprüfungen von Seilbahnen haben in dem in der Anlage 2 dieser Verordnung festgelegten Umfang zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Den Prüfern ist durch das Seilbahnunternehmen während der Überprüfung Zutritt zu allen Seilbahnanlageteilen und Einsicht in die für die Überprüfung benötigten Unterlagen zu gewähren.

§ 5 SeilbÜV 2013 Überprüfungsbericht, Verfahrensbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Die Seilbahnüberprüfungsstelle bzw. die fachkundige Person hat das Ergebnis der wiederkehrenden Überprüfung dem Seilbahnunternehmen zunächst mündlich und binnen einer Woche nach Beendigung der Überprüfung in Form eines Überprüfungsberichtes mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2,Dem Überprüfungsbericht gemäß Abs. 1 ist je eine Ausfertigung der Überprüfungsberichte über die seit der vorhergehenden wiederkehrenden Überprüfung durchgeführten ergänzenden Überprüfungen anzuschließen.Dem Überprüfungsbericht gemäß Absatz eins, ist je eine Ausfertigung der Überprüfungsberichte über die seit der vorhergehenden wiederkehrenden Überprüfung durchgeführten ergänzenden Überprüfungen anzuschließen.
  3. (3)Absatz 3,Eine Ausfertigung des Überprüfungsberichtes gemäß Abs. 1 samt Beilagen gemäß Abs. 2 hat das Seilbahnunternehmen der Behörde binnen einer Woche nach Erhalt des Überprüfungsberichtes vorzulegen.Eine Ausfertigung des Überprüfungsberichtes gemäß Absatz eins, samt Beilagen gemäß Absatz 2, hat das Seilbahnunternehmen der Behörde binnen einer Woche nach Erhalt des Überprüfungsberichtes vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4,Erachtet sich das Seilbahnunternehmen durch den Überprüfungsbericht gemäß Abs. 1 in seinen Rechten verletzt, kann es mit der Vorlage des Überprüfungsberichtes an die Behörde die Gründe darlegen, aus denen es das Überprüfungsergebnis ganz oder teilweise ablehnt. Die Behörde hat hierüber binnen sechs Wochen bescheidmäßig zu entscheiden.Erachtet sich das Seilbahnunternehmen durch den Überprüfungsbericht gemäß Absatz eins, in seinen Rechten verletzt, kann es mit der Vorlage des Überprüfungsberichtes an die Behörde die Gründe darlegen, aus denen es das Überprüfungsergebnis ganz oder teilweise ablehnt. Die Behörde hat hierüber binnen sechs Wochen bescheidmäßig zu entscheiden.
  5. (5)Absatz 5,Das Seilbahnunternehmen hat den Überprüfungsbericht samt den angeschlossenen Unterlagen gemäß Abs. 2 auf Bestanddauer der Seilbahn aufzubewahren.Das Seilbahnunternehmen hat den Überprüfungsbericht samt den angeschlossenen Unterlagen gemäß Absatz 2, auf Bestanddauer der Seilbahn aufzubewahren.

§ 6 SeilbÜV 2013 Mängelbehebung


  1. (1)Absatz eins,Im Zuge einer wiederkehrenden Überprüfung oder einer ergänzenden Überprüfung festgestellte Mängel sind mit Vorschlägen zu deren Behebung im jeweiligen Überprüfungsbericht festzuhalten. Falls diese Mängel keine unmittelbare Betriebsgefahr im Sinne von § 91 SeilbG 2003 darstellen, können für deren Behebung unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Seilbahn Fristen eingeräumt werden.Im Zuge einer wiederkehrenden Überprüfung oder einer ergänzenden Überprüfung festgestellte Mängel sind mit Vorschlägen zu deren Behebung im jeweiligen Überprüfungsbericht festzuhalten. Falls diese Mängel keine unmittelbare Betriebsgefahr im Sinne von Paragraph 91, SeilbG 2003 darstellen, können für deren Behebung unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Seilbahn Fristen eingeräumt werden.
  2. (2)Absatz 2,Wird im Zuge einer wiederkehrenden Überprüfung festgestellt, dass ergänzende Überprüfungen trotz Fristablauf nicht durchgeführt worden sind, ist bis zur Durchführung dieser Überprüfungen ein Seilbahnbetrieb nicht zulässig.
  3. (3)Absatz 3,Mängel, die eine unmittelbare Betriebsgefahr im Sinne von § 91 SeilbG 2003 darstellen, hat der jeweilige Prüfer umgehend dem Seilbahnunternehmen und der Behörde schriftlich bekanntzugeben. Das Seilbahnunternehmen hat auf Grund dieser bekanntgegebenen Mängel den Seilbahnbetrieb ohne eine behördliche Verfügung umgehend einzustellen. Die Wiederaufnahme des Seilbahnbetriebes setzt die Bewilligung durch die Behörde voraus.Mängel, die eine unmittelbare Betriebsgefahr im Sinne von Paragraph 91, SeilbG 2003 darstellen, hat der jeweilige Prüfer umgehend dem Seilbahnunternehmen und der Behörde schriftlich bekanntzugeben. Das Seilbahnunternehmen hat auf Grund dieser bekanntgegebenen Mängel den Seilbahnbetrieb ohne eine behördliche Verfügung umgehend einzustellen. Die Wiederaufnahme des Seilbahnbetriebes setzt die Bewilligung durch die Behörde voraus.
  4. (4)Absatz 4,Das Seilbahnunternehmen hat die Behebung der im Zuge der wiederkehrenden Überprüfung festgestellten Mängel der Seilbahnüberprüfungsstelle bzw. der fachkundigen Person spätestens zu den im Überprüfungsbericht festgelegten Terminen in nachvollziehbarer Weise (zB Fotos, Firmenbestätigungen, Prüfberichte) mitzuteilen.
  5. (5)Absatz 5,Die Seilbahnüberprüfungsstelle bzw. die fachkundige Person hat die Behebung der bei ergänzenden Überprüfungen festgestellten Mängel im Zuge der nächstfolgenden wiederkehrenden Überprüfung zu kontrollieren.
  6. (6)Absatz 6,Können Mängel nur durch einen Umbau von Seilbahnanlageteilen behoben werden, hat das Seilbahnunternehmen entweder unter Vorlage eines Bauentwurfes bei der Behörde um die seilbahnrechtliche Baugenehmigung für den Umbau anzusuchen oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen – den Umbau nach den Bestimmungen der Verordnung über genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen (VgBSeil 2006), BGBl. II Nr. 287/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 412/2011, durchzuführen.Können Mängel nur durch einen Umbau von Seilbahnanlageteilen behoben werden, hat das Seilbahnunternehmen entweder unter Vorlage eines Bauentwurfes bei der Behörde um die seilbahnrechtliche Baugenehmigung für den Umbau anzusuchen oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen – den Umbau nach den Bestimmungen der Verordnung über genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen (VgBSeil 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2011,, durchzuführen.
  7. (7)Absatz 7,Sind im Zuge einer wiederkehrenden Überprüfung Mängel festgestellt worden, hat die Seilbahnüberprüfungsstelle bzw. die fachkundige Person die Einhaltung der Termine für die Mitteilungen gemäß Abs. 4 zu überwachen und sich von der ordnungsgemäßen Behebung der Mängel
    – erforderlichenfalls durch Kontrolle an Ort und Stelle – zu überzeugen. Die Seilbahnüberprüfungsstelle bzw. die fachkundige Person hat hierüber einen Schlussbericht zu erstellen, in dem die Art und Weise der Behebung der Mängel anzugeben und die ordnungsgemäße Behebung zu bestätigen ist.
    Sind im Zuge einer wiederkehrenden Überprüfung Mängel festgestellt worden, hat die Seilbahnüberprüfungsstelle bzw. die fachkundige Person die Einhaltung der Termine für die Mitteilungen gemäß Absatz 4, zu überwachen und sich von der ordnungsgemäßen Behebung der Mängel , – erforderlichenfalls durch Kontrolle an Ort und Stelle – zu überzeugen. Die Seilbahnüberprüfungsstelle bzw. die fachkundige Person hat hierüber einen Schlussbericht zu erstellen, in dem die Art und Weise der Behebung der Mängel anzugeben und die ordnungsgemäße Behebung zu bestätigen ist.
  8. (8)Absatz 8,Die Seilbahnüberprüfungsstelle bzw. die fachkundige Person hat den Schlussbericht spätestens nach Ablauf eines Jahres ab der wiederkehrenden Überprüfung – wenn der erwartete Aufwand für die Behebung von Mängeln über diesen Zeitraum hinausgehende Fristen erfordert hat, spätestens nach Ablauf der längsten Frist – binnen einer Woche dem Seilbahnunternehmen zuzuleiten. Eine Ausfertigung des Schlussberichtes hat das Seilbahnunternehmen der Behörde binnen einer Woche vorzulegen. Das Seilbahnunternehmen hat den Schlussbericht auf Bestanddauer der Seilbahn aufzubewahren.
  9. (9)Absatz 9,Wird binnen sechs Wochen nach Fälligkeit der Schlussbericht der Behörde nicht vorgelegt, hat diese den Seilbahnbetrieb – sofern nicht Abs. 10 zutrifft – bis zum Vorliegen des Schlussberichtes einzustellen.Wird binnen sechs Wochen nach Fälligkeit der Schlussbericht der Behörde nicht vorgelegt, hat diese den Seilbahnbetrieb – sofern nicht Absatz 10, zutrifft – bis zum Vorliegen des Schlussberichtes einzustellen.
  10. (10)Absatz 10,Kann die Seilbahnüberprüfungsstelle oder die fachkundige Person die fristgerechte und ordnungsgemäße Behebung der Mängel gemäß Abs. 7 wegen Aussetzung, Einschränkung oder Entzuges der Akkreditierung, wegen Ausscheidens oder Abberufung als Betriebsleiter, wegen Ruhens, Aberkennens oder Erlöschens der Ziviltechnikerbefugnis, wegen Ruhens oder Endigung der Gewerbeberechtigung oder wegen Berufsunfähigkeit nicht mehr überwachen, hat die Behörde diese Aufgaben zu Ende zu führen.Kann die Seilbahnüberprüfungsstelle oder die fachkundige Person die fristgerechte und ordnungsgemäße Behebung der Mängel gemäß Absatz 7, wegen Aussetzung, Einschränkung oder Entzuges der Akkreditierung, wegen Ausscheidens oder Abberufung als Betriebsleiter, wegen Ruhens, Aberkennens oder Erlöschens der Ziviltechnikerbefugnis, wegen Ruhens oder Endigung der Gewerbeberechtigung oder wegen Berufsunfähigkeit nicht mehr überwachen, hat die Behörde diese Aufgaben zu Ende zu führen.

§ 7 SeilbÜV 2013 Außerkrafttreten SeilbÜV 1995 und Inkrafttreten SeilbÜV 2013


Die SeilbÜV 1995 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft; gleichzeitig tritt die SeilbÜV 2013 in Kraft.

Anlage

Anl. 1 SeilbÜV 2013


Folgende Unterlagen über die Anlage sind der wiederkehrenden Überprüfung einer Seilbahn zugrunde zu legen:

  • Strichaufzählungdie eisenbahnrechtlichen bzw. seilbahnrechtlichen – bei Schleppliften auch gewerberechtlichen – Bescheide für die Seilbahn mit den zugehörigen Unterlagen (zB Verhandlungsschriften, Bauentwürfe, Dokumentationen über technische Vorerhebungen, die Betriebsvorschrift);
  • Strichaufzählungbehördliche Anordnungen seilbahntechnischen oder elektrotechnischen Inhaltes;
  • Strichaufzählungbei Schleppliften gegebenenfalls die Unterlagen gemäß § 21 SchleppVO 2004;bei Schleppliften gegebenenfalls die Unterlagen gemäß Paragraph 21, SchleppVO 2004;
  • Strichaufzählungdie Unterlagen über durchgeführte genehmigungsfreie Bauvorhaben an der Seilbahn gemäß VgBSeil 2006;
  • Strichaufzählungdie Anleitungen für die Bedienung und Instandhaltung der Seilbahn;
  • Strichaufzählungdie Überprüfungsberichte und Schlussberichte von Überprüfungen der Seilbahn gemäß SeilbÜV 1995 bzw. SeilbÜV 2013;
  • Strichaufzählungdie Dokumentation über behördlich angeordnete seilbahntechnische und elektrotechnische Inspektionen;
  • Strichaufzählungdas Betriebstagebuch über die Zeit seit der letzten Überprüfung der Seilbahn gemäß SeilbÜV 1995 bzw. SeilbÜV 2013, sofern eine solche Überprüfung bereits stattgefunden hat, anderenfalls zumindest über die letzten 5 Jahre.

Diese Unterlagen sind vom Seilbahnunternehmen für die Überprüfung bereitzuhalten.

Die wiederkehrende Überprüfung einer Seilbahn umfasst:

  • Strichaufzählungäußere Prüfungen;
  • Strichaufzählungfunktionelle Prüfungen;
  • StrichaufzählungPrüfung auf Änderungen;
  • StrichaufzählungKontrolle von Unterlagen.

Die Überprüfung von Schleppliften setzt voraus, dass auch die beweglichen Einrichtungen für die Betriebsabwicklung, wie Abgrenzungen, Leiteinrichtungen, Beschilderung, Sicherheitsausrüstung für Kreuzungsstellen und für gestürzte Benützer, Einrichtungen im Einzugsbereich der Schleppvorrichtungen nach dem Ausstieg (zB Aufschlagrechen), betriebsbereit montiert sind. Für die Überprüfung von Schleppliften mit niederer Seilführung ist außerdem die Betriebsschneelage erforderlich.

Im Einzelnen ergibt sich der in den Abschnitten 2 bis 5 angeführte Überprüfungsumfang.

Anl. 2 SeilbÜV 2013


Das Seilbahnunternehmen hat für die ergänzenden Überprüfungen jeweils die in Abschnitt 1 der Anlage 1 dieser Verordnung angeführten Unterlagen bereitzuhalten.

Die in dieser Anlage zahlenmäßig festgelegten Überprüfungsfristen (Abschnitte 2.1 und 2.3) können ohne Wirkung auf die Frist für die jeweils nächste Überprüfung bis zu drei Monate überschritten werden.

Die zerstörungsfreie Prüfung von Seilen ist nicht Gegenstand der ergänzenden Überprüfungen; hiefür sind die diesbezüglichen gesonderten Rechtsvorschriften maßgebend.

Anl. 3 SeilbÜV 2013


Fachkundige Personen müssen über eine aufrechte Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung verfügen.

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