Die SeilbÜV 1995 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft; gleichzeitig tritt die SeilbÜV 2013 in Kraft.
Folgende Unterlagen über die Anlage sind der wiederkehrenden Überprüfung einer Seilbahn zugrunde zu legen:
Diese Unterlagen sind vom Seilbahnunternehmen für die Überprüfung bereitzuhalten.
Die wiederkehrende Überprüfung einer Seilbahn umfasst:
Die Überprüfung von Schleppliften setzt voraus, dass auch die beweglichen Einrichtungen für die Betriebsabwicklung, wie Abgrenzungen, Leiteinrichtungen, Beschilderung, Sicherheitsausrüstung für Kreuzungsstellen und für gestürzte Benützer, Einrichtungen im Einzugsbereich der Schleppvorrichtungen nach dem Ausstieg (zB Aufschlagrechen), betriebsbereit montiert sind. Für die Überprüfung von Schleppliften mit niederer Seilführung ist außerdem die Betriebsschneelage erforderlich.
Im Einzelnen ergibt sich der in den Abschnitten 2 bis 5 angeführte Überprüfungsumfang.
Das Seilbahnunternehmen hat für die ergänzenden Überprüfungen jeweils die in Abschnitt 1 der Anlage 1 dieser Verordnung angeführten Unterlagen bereitzuhalten.
Die in dieser Anlage zahlenmäßig festgelegten Überprüfungsfristen (Abschnitte 2.1 und 2.3) können ohne Wirkung auf die Frist für die jeweils nächste Überprüfung bis zu drei Monate überschritten werden.
Die zerstörungsfreie Prüfung von Seilen ist nicht Gegenstand der ergänzenden Überprüfungen; hiefür sind die diesbezüglichen gesonderten Rechtsvorschriften maßgebend.
Fachkundige Personen müssen über eine aufrechte Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung verfügen.