Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Seilbahnüberprüfungsstelle bzw. die fachkundige Person hat das Ergebnis der wiederkehrenden Überprüfung dem Seilbahnunternehmen zunächst mündlich und binnen einer Woche nach Beendigung der Überprüfung in Form eines Überprüfungsberichtes mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Dem Überprüfungsbericht gemäß Abs. 1 ist je eine Ausfertigung der Überprüfungsberichte über die seit der vorhergehenden wiederkehrenden Überprüfung durchgeführten ergänzenden Überprüfungen anzuschließen.Dem Überprüfungsbericht gemäß Absatz eins, ist je eine Ausfertigung der Überprüfungsberichte über die seit der vorhergehenden wiederkehrenden Überprüfung durchgeführten ergänzenden Überprüfungen anzuschließen.
(3)Absatz 3,Eine Ausfertigung des Überprüfungsberichtes gemäß Abs. 1 samt Beilagen gemäß Abs. 2 hat das Seilbahnunternehmen der Behörde binnen einer Woche nach Erhalt des Überprüfungsberichtes vorzulegen.Eine Ausfertigung des Überprüfungsberichtes gemäß Absatz eins, samt Beilagen gemäß Absatz 2, hat das Seilbahnunternehmen der Behörde binnen einer Woche nach Erhalt des Überprüfungsberichtes vorzulegen.
(4)Absatz 4,Erachtet sich das Seilbahnunternehmen durch den Überprüfungsbericht gemäß Abs. 1 in seinen Rechten verletzt, kann es mit der Vorlage des Überprüfungsberichtes an die Behörde die Gründe darlegen, aus denen es das Überprüfungsergebnis ganz oder teilweise ablehnt. Die Behörde hat hierüber binnen sechs Wochen bescheidmäßig zu entscheiden.Erachtet sich das Seilbahnunternehmen durch den Überprüfungsbericht gemäß Absatz eins, in seinen Rechten verletzt, kann es mit der Vorlage des Überprüfungsberichtes an die Behörde die Gründe darlegen, aus denen es das Überprüfungsergebnis ganz oder teilweise ablehnt. Die Behörde hat hierüber binnen sechs Wochen bescheidmäßig zu entscheiden.
(5)Absatz 5,Das Seilbahnunternehmen hat den Überprüfungsbericht samt den angeschlossenen Unterlagen gemäß Abs. 2 auf Bestanddauer der Seilbahn aufzubewahren.Das Seilbahnunternehmen hat den Überprüfungsbericht samt den angeschlossenen Unterlagen gemäß Absatz 2, auf Bestanddauer der Seilbahn aufzubewahren.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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