Art. 124 SDÜ Artikel 124

SDÜ - Schengener Übereinkommen – Durchführung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026

Zahl und Intensität von Kontrollen der im Reiseverkehr über die Binnengrenzen mitgeführten Waren werden auf eine möglichst niedrige Ebene vermindert. Ihre weitere Verminderung und schließlich Abschaffung ist von der schrittweisen Anhebung der Reisefreigrenzen und von der weiteren Entwicklung bei den für den grenzüberschreitenden Reiseverkehr geltenden Vorschriften abhängig.

In Kraft seit 01.12.1997 bis 31.12.9999
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