Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien verzichten in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht für bestimmte Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse auf die nach Gemeinschaftsrecht vorgesehenen phytosanitären Untersuchungen und die Vorlage von Pflanzengesundheitszeugnissen. Der Exekutivausschuß bestimmt die Liste der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, für die die Erleichterungen des Satzes 1 gelten. Er kann sie ändern und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem diese Änderungen in Kraft treten sollen. Die Vertragsparteien teilen sich gegenseitig die getroffenen Maßnahmen mit.
(2)Absatz 2,Eine Vertragspartei kann bei Gefahr der Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen die vorübergehende Wiedereinführung der gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Kontrollmaßnahmen verlangen und selbst durchführen. Sie teilt dies unverzüglich schriftlich den anderen Vertragsparteien unter Angabe der Gründe mit.
(3)Absatz 3,Für nach Artenschutzrecht notwendige Bescheinigungen kann das Pflanzengesundheitszeugnis weiterhin verwendet werden.
(4)Absatz 4,Auf Antrag stellt die zuständige Behörde ein Pflanzengesundheitszeugnis aus, wenn die Sendung ganz oder teilweise für die Wiederausfuhr bestimmt ist, soweit die Pflanzen oder pflanzlichen Erzeugnisse die phytosanitären Anforderungen erfüllen.
In Kraft seit 01.12.1997 bis 31.12.9999
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