Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Hinblick auf die Sicherheit des Transports gefährlicher Güter und verpflichten sich, die nationalen Bestimmungen zur Durchführung der geltenden internationalen Übereinkommen zu harmonisieren. Darüber hinaus verpflichten sie sich, insbesondere im Hinblick auf die Beibehaltung des derzeitigen Sicherheitsniveaus zur
a)Litera aHarmonisierung der Anforderungen bezüglich der fachlichen Eignung von Fahrzeugführern;
b)Litera bHarmonisierung der Modalitäten und der Intensität der Kontrollen während des Transports und in den Unternehmen;
c)Litera cHarmonisierung der Straf- und Ordnungswidrigkeitstatbestände sowie der gesetzlichen Bestimmungen über den Straf- und Bußgeldrahmen;
d)Litera dSchaffung eines ständigen Informations- und Erfahrungsaustausches über durchgeführte Maßnahmen und Kontrollen.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit im Hinblick auf die Überwachung der binnengrenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen. Dazu bemühen sie sich, bei der Novellierung der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften über die Überwachung und die administrative Behandlung der Verbringung gefährlicher Abfälle und bei der Erarbeitung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften über nicht gefährliche Abfälle einen einheitlichen Standpunkt mit dem Ziel der Schaffung einer ausreichenden Entsorgungsinfrastruktur und der Festlegung harmonisierter Entsorgungsstandards auf hohem Niveau zu vertreten. In Erwartung einer gemeinschaftlichen Regelung über nicht gefährliche Abfälle wird deren Verbringung durch die Anwendung eines besonderen Verfahrens überwacht, wodurch die Verbringung am Bestimmungsort bei der Abfertigung kontrolliert werden kann. Die Bestimmungen des Absatz 1 Satz 2 finden Anwendung.
In Kraft seit 01.12.1997 bis 31.12.9999
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