Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Der Exekutivausschuß tritt abwechselnd im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien zusammen. Sitzungen werden anberaumt, so oft dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
In Kraft seit 01.12.1997 bis 31.12.9999
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