§ 7 SchVG Bestellungsweise und Funktionsdauer

SchVG - Schülervertretungengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Mitglieder und die gleiche Anzahl an Ersatzmitgliedern einer Landesschülervertretung sind getrennt nach den im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereichen an einem Schultag in der Zeit von Donnerstag der vorletzten Woche bis Donnerstag der letzten Woche des Unterrichtsjahres zu wählen.

(2) Die Funktionsdauer der Mitglieder und der Ersatzmitglieder beträgt grundsätzlich ein Schuljahr. Sie beginnt mit dem ersten Tag des der Wahl folgenden Schuljahres.

(3) Die Funktionsdauer eines Mitgliedes und eines Ersatzmitgliedes endet durch Zeitablauf, Rücktritt oder Beendigung des Schulbesuches (§ 33 SchUG). Im letztgenannten Fall bei einem Schulwechsel nur, sofern das Mitglied den Schulartbereich (§ 6 Abs. 1 Z 1 bis 3) oder den schulbehördlichen Zuständigkeitsbereich wechselt. Das Antreten zur Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungs- oder Abschlußprüfung beendet nicht die Funktionsdauer.

(4) Für Mitglieder und Ersatzmitglieder, deren Funktionsdauer während des Schuljahres endet, rücken die Gewählten des betreffenden Schulartbereiches nach der Reihenfolge ihrer Wahl (§ 16) für die restliche Funktionsdauer auf. Vorübergehend verhinderte Mitglieder einer Landesschülervertretung werden durch von ihnen bestimmte Ersatzmitglieder des betreffenden Schulartbereiches (§ 16) vertreten. Vorübergehend verhinderte Mitglieder der Bundesschülervertretung werden durch den jeweiligen Landesschulsprecherstellvertreter (§ 19 Abs. 1) vertreten; der Bundesschulsprecher wird durch einen von ihm bezeichneten Stellvertreter (§ 22) vertreten.

In Kraft seit 01.09.1990 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 SchVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 SchVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 SchVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 SchVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 SchVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 SchVG
§ 8 SchVG