§ 13 SchVG Ausfüllen und Wertung des Stimmzettels

SchVG - Schülervertretungengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.10.2024

(1) Von den Wahlberechtigten sind auf dem Stimmzettel untereinander so viele Namen (Familien- und Vorname) zu verzeichnen, als Mitglieder und Ersatzmitglieder aus einem der im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereiche zu wählen sind. Hiebei hat ein getrenntes Verzeichnen nach Mitgliedern und Ersatzmitgliedern zu unterbleiben. Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, als Mitglieder und Ersatzmitglieder zu wählen sind, so sind die über diese Zahl im Stimmzettel eingesetzten Namen unberücksichtigt zu lassen. Enthält er weniger Namen, so wird deshalb seine Gültigkeit nicht beeinträchtigt.

(2) Der auf dem Stimmzettel an erster Stelle Gereihte erhält so viele Wahlpunkte, als Mitglieder und Ersatzmitglieder zu wählen sind. Der an zweiter und weiterer Stelle Gereihte erhält jeweils um einen Wahlpunkt weniger.

(3) Ist derselbe Name auf einem Stimmzettel mehrmals verzeichnet, so ist er bei der Zählung der Wahlpunkte nur an der Stelle mit der höchsten Zahl von Wahlpunkten zu berücksichtigen.

(4) Stimmen, die auf einen nicht Wählbaren entfallen, sind ungültig.

In Kraft seit 01.09.1990 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 SchVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 SchVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 SchVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 SchVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 SchVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SchVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 SchVG
§ 14 SchVG