§ 6 SchVG Zusammensetzung einer Landesschülervertretung

SchVG - Schülervertretungengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Einer Landesschülervertretung gehören mindestens zwölf und höchstens dreißig Mitglieder an, und zwar jeweils die gleiche Zahl von Mitgliedern aus folgenden Bereichen

1.

Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen,

2.

Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und

3.

Bereich der Berufsschulen.

(2) Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der Schulen in den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereichen durch Verordnung der Bildungsdirektion zu bestimmen.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 SchVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 SchVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 SchVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 SchVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 SchVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 SchVG
§ 7 SchVG