Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.10.2024
Bei jeder Bildungsdirektion ist eine Landesschülervertretung, beim Bundesministerium für Bildung sind eine Bundesschülervertretung und eine Zentrallehranstaltenschülervertretung zu errichten.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 SchVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 SchVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 SchVG