§ 1 SchVG Errichtung von überschulischen Schülervertretungen

Schülervertretungengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Bei jedem Landesschulratjeder Bildungsdirektion ist eine Landesschülervertretung, beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung sind eine Bundesschülervertretung und eine Zentrallehranstaltenschülervertretung zu errichten.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 13.07.2018 bis 31.12.2018

Bei jedem Landesschulratjeder Bildungsdirektion ist eine Landesschülervertretung, beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung sind eine Bundesschülervertretung und eine Zentrallehranstaltenschülervertretung zu errichten.

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