§ 26 SchUG-BKV Aufsteigen

SchUG-BKV - Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Ein Studierender oder eine Studierende ist zum Aufsteigen in das nächste Semester berechtigt.

In Kraft seit 04.08.2015 bis 31.12.9999
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