§ 31 SchUG-BKV (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge), Höchstdauer und Beendigung des Schulbesuches - JUSLINE Österreich
§ 31 SchUG-BKV Höchstdauer und Beendigung des Schulbesuches
SchUG-BKV - Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Die Höchstdauer des Schulbesuches beträgt das Zweifache der vorgesehenen Ausbildungsdauer.
In Kraft seit 01.03.1997 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 31 SchUG-BKV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 SchUG-BKV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 31 SchUG-BKV