§ 130e SchOG Übergangsbestimmung zur Umsetzung schulautonomer Deutschfördermaßnahmen für das Schuljahr 2026/2027

SchOG - Schulorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.02.2026
§ 130e.Paragraph 130 e,

Abweichend von § 8h Abs. 3b sind Sprachförderkonzepte für die schulautonome Umsetzung von Deutschfördermaßnahmen (§ 8h Abs. 3a) für das Schuljahr 2026/2027 der zuständigen Schulbehörde bis spätestens 15. April 2026 zur Kenntnis zu bringen. Abweichend von Paragraph 8 h, Absatz 3 b, sind Sprachförderkonzepte für die schulautonome Umsetzung von Deutschfördermaßnahmen (Paragraph 8 h, Absatz 3 a,) für das Schuljahr 2026/2027 der zuständigen Schulbehörde bis spätestens 15. April 2026 zur Kenntnis zu bringen.

In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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