§ 21 SchKV 2014 Führung der Kanzleigeschäfte, Geschäftsstelle

SchKV 2014 - Schiedskommissionsverordnung 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die Kanzleigeschäfte der Bundesschiedskommission sind kalenderjährlich abwechselnd, in Kalenderjahren mit gerader Jahreszahl von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung, in den anderen Kalenderjahren vom Dachverband, zu führen (Geschäftsstelle). Dies gilt auch für Verfahren, die vor einem Jahreswechsel anhängig geworden sind.

(2) § 4 Abs. 3 und 4 sowie § 11 sind sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21 SchKV 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 SchKV 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 21 SchKV 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21 SchKV 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21 SchKV 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 20 SchKV 2014
§ 22 SchKV 2014