§ 21 SchKV 2014

Schiedskommissionsverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Kanzleigeschäfte der Bundesschiedskommission sind kalenderjährlich abwechselnd, in Kalenderjahren mit gerader Jahreszahl von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung, in den anderen Kalenderjahren vom HauptverbandDachverband, zu führen (Geschäftsstelle). Dies gilt auch für Verfahren, die vor einem Jahreswechsel anhängig geworden sind.

(2) § 4 Abs. 3 und 4 sowie § 11 sind sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2019

(1) Die Kanzleigeschäfte der Bundesschiedskommission sind kalenderjährlich abwechselnd, in Kalenderjahren mit gerader Jahreszahl von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung, in den anderen Kalenderjahren vom HauptverbandDachverband, zu führen (Geschäftsstelle). Dies gilt auch für Verfahren, die vor einem Jahreswechsel anhängig geworden sind.

(2) § 4 Abs. 3 und 4 sowie § 11 sind sinngemäß anzuwenden.

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