(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Sachprogramm "Siedlungsentwicklung und Betriebsstandorte im Salzburger Zentralraum", LGBl Nr 124/1995, außer Kraft.
(2) Flächenwidmungspläne der Gemeinden sind bei Widerspruch zu den im § 2 Abs 1 enthaltenen verbindlichen Festlegungen des Sachprogramms auf Grund des § 23 Abs 1 und 2 ROG 1998 innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung an das Sachprogramm anzupassen.
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