(1) Das gemäß § 6 Abs 3 und 4 ROG 1998 ausgearbeitete Sachprogramm "Standortentwicklung für Wohnen und Arbeiten im Salzburger Zentralraum" wird für verbindlich erklärt.
(2) Das Sachprogramm gilt für den Salzburger Zentralraum gemäß dem Salzburger Landesentwicklungsprogramm, verbindlich erklärt durch die Verordnung LGBl Nr 94/ 2003. Zum Salzburger Zentralraum gehören die politischen Bezirke Stadt Salzburg, Salzburg-Umgebung sowie aus dem politischen Bezirk Hallein die Gemeinden Hallein, Puch bei Hallein, Oberalm, Adnet, Krispl, Bad Vigaun, St Koloman, Kuchl, Golling an der Salzach und Scheffau am Tennengebirge.
(3) Das Sachprogramm ist bei der mit den Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften Salzburg-Umgebung und Hallein, beim Magistrat Salzburg sowie bei allen Gemeinden des politischen Bezirks Salzburg-Umgebung und den im Abs 2 genannten Gemeinden des politischen Bezirks Hallein während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht bereitzuhalten.
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