Anl. 1 Sbg. SR 1966 ANHANG

Sbg. SR 1966 - Salzburger Stadtrecht 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Umschreibung des Gemeindegebietes

Ausgehend von der Einmündungsstelle des Saalachflusses in den Salzachfluß bei km 59.320 folgt die Stadtgrenze der Mitte des Salzachflusses stromaufwärts bis km 60.569, verläuft von hier in nordöstlicher Richtung entlang des Südostrandes der Grundparzellen Nr. 2103/1, Nr. 2104/2 und Nr. 2110/1, KG. Voggenberg, von dort in nordwestlicher Richtung entlang der nordöstlichen Grenze der Grundparzelle Nr. 2110/1, KG. Voggenberg, bis zur Südwestecke der Grundparzelle Nr. 2104/13, von hier wiederum in östlicher Richtung entlang des Südrandes der Grundparzellen Nr. 2104/13, Nr. 2104/9 und Nr. 1940/1, KG. Voggenberg, sodann in nordöstlicher Richtung entlang der Südostgrenze der Grundparzelle Nr. 1940/1, 1938/1 und 1933/1, KG. Voggenberg, und entlang des Südrandes der Grundparzellen Nr. 1929 und 1928, KG. Voggenberg, bis zur Flußmitte der Fischach. Von hier aus folgt die Stadtgrenze der Mitte der regulierten Fischach flußaufwärts bis zu deren Überbrückung durch den Weg (Grundparzelle Nr. 1660, KG. Bergheim), folgt dann dem Westrande dieses Weges nach Süden bis zur neuen Schlachthofstraße, überquert diese und zieht entlang des Nordrandes der Grundparzelle Nr. 553, KG. Bergheim, nach Westen. Der Westrand der Grundparzelle Nr. 56/2, KG. Bergheim, unter Auslassung der Brunnenanlage an der Südspitze der Grundparzelle Nr. 56/1, KG. Bergheim, die zur Gemeinde Bergheim gehört, bildet den weiteren Verlauf der Stadtgrenze. Sodann wird die Stadtgrenze durch den Ostrand der Grundparzelle Nr. 204/4, KG. Bergheim, und den Ost- bzw. Südrand der Grundparzelle Nr. 204/3, KG. Bergheim, bis zur Lokalbahnstrecke Salzburg-Oberndorf und durch den Ostrand der Bahntrasse bis km 2,876 gebildet. Von hier aus verläuft die Stadtgrenze am Nordrande der Grundparzelle Nr. 98/2, KG. Bergheim, bis zum Fußweg (Grundparzelle Nr. 1634/1, KG. Bergheim) nach Bergheim, führt entlang des Westrandes dieses Weges, der zur Gemeinde Bergheim gehört, bis zu dessen Einmündung in die Oberndorfer Landesstraße bei Hagenau, überquert diese Straße und verläuft an deren Ostrand in südöstlicher Richtung bis zum nördlichen Dammfuß der Autobahn, Strecke Salzburg - Wien. Sodann bildet der mit Grenzsteinen vermarkte nördliche Rand der Autobahn einschließlich der sogenannten Wiener Anschlußstelle bis zur Mattseer Landesstraße die Stadtgrenze. Diese verläuft nunmehr entlang des Westrandes der verbreiterten Mattseer Landesstraße vom Straßengrenzstein L.St.Nr. 1 über die Straßengrenzsteine L.St. Nr. 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15, 17 und 19 nach den Ecken des betonierten Stiegenpodestes vor dem Gasthaus “Jägerwirt” in Kasern, sodann über die Straßengrenzsteine L.St.Nr. 21 und 23 zum Straßengrenzstein L.St.Nr. 25, biegt sodann nach Westen und umfährt die mit Stadtgrenzsteinen vermarkte Süd- und Westgrenze der erweiterten Bauparzelle Nr. 208, KG. Bergheim. Der weitere Verlauf der Stadtgrenze wird durch den Westrand der Grundparzelle Nr. 1255/1, KG. Bergheim, und durch die Grenze zwischen den Grundparzellen Nr. 1255/1 und 1255/3, KG. Bergheim, bestimmt. Die Stadtgrenze verläuft sodann am Nordostrande des mit den Grundparzellennummern 1255/4 bzw. 1730, KG. Bergheim, bezeichneten regulierten Wassergrabens bis zur Einmündung des mit Grundparzelle Nr. 3046, KG. Hallwang, bezeichneten regulierten Wassergrabens, verläuft weiter am Südrande dieses Grabens und umfährt den Westrand der Grundparzelle Nr. 2692/2, KG. Hallwang, bis sie die Mattseer Landesstraße neuerlich trifft. Nach einem Verlaufe entlang des Südrandes dieser Landesstraße bis zum Straßengrenzstein L.St.Nr. 57 überquert die Stadtgrenze die Landesstraße zum Straßengrenzstein L.St.Nr. 50 und verläuft sodann am Südostrande des mit Grundparzelle Nr. 3047, KG. Hallwang, bezeichneten regulierten Wassergrabens bis zu dem 10 m vom Ende des Grabens entfernten Stadtgrenzstein, biegt sodann nach Nordwesten und verläuft am Westrande der Grundparzelle Nr. 2705/1, KG. Hallwang, bis zum Verschneidungspunkt mit der Südgrenze der Grundparzelle Nr. 1189/2, KG. Bergheim. Sodann verläuft die Stadtgrenze am Nordrande der Grundparzellen Nr. 2705/1 und 2705/4, KG. Hallwang, weiters am Nordostrande der Grundparzelle Nr. 2705/4, KG. Hallwang, sowie der Bauparzellen Nr. 258 und 257, KG Hallwang, biegt sodann nach Nordosten und verläuft am Nordwestrand der Grundparzelle Nr. 2709, KG. Hallwang, bis sie die südwestliche Grenze der Bundesbahn (Grundparzelle Nr. 2713/2, KG. Hallwang) erreicht. Von hier aus verläuft die Stadtgrenze längs der erwähnten Grenze der Bundesbahn bis zur Unterführung des sogenannten Söllheimer Weges. Nun biegt die Stadtgrenze scharf nach Osten um und verläuft am Nordrande des Weges (Grundparzelle Nr. 2754/6, KG. Hallwang) bis zur Einmündung des Weges (Grundparzelle Nr. 2766/1, KG. Hallwang), führt sodann längs der Grenze zwischen den Grundparzellen Nr. 2450/2 und 2450/3, 2464/3 und 2464/1 bzw. 2464/4 und 2464/1, KG. Hallwang. Die Eigentumsgrenze zwischen dem Besitze des Schlosses Söllheim und dem Geisbichlhof (Nordrand der Grundparzellen Nr. 2447/2 und 2447/1, KG. Hallwang) bestimmt den weiteren Verlauf der Stadtgrenze, bis diese am Gerinne des Schleiferbaches anstößt. Nach Überquerung des Baches verläuft die Stadtgrenze um die Nordecke der Grundparzelle Nr. 2445/2, KG. Hallwang, und von dort entlang der Nordwestgrenze der Grundparzelle Nr. 2445/1 bis zum Weg (Grundparzelle Nr. 2856/3, KG. Hallwang), weiters in südlicher Richtung bis zur Teilungslinie zwischen den Grundparzellen Nr. 2856/2 und 2856/3, KG. Hallwang, sodann entlang der östlichen Begrenzung der Grundparzelle Nr. 2443, KG. Hallwang, bis zum Wege (Grundparzelle Nr. 2856/2, KG. Hallwang). Der weitere Verlauf der Stadtgrenze wird durch den Nordrand des Weges (Grundparzelle Nr. 2856/2, KG. Hallwang) bis zur Grenze mit dem Weg (Grundparzelle Nr. 2856/4, KG. Hallwang) bestimmt. Die nun in südlicher Richtung anschließenden Wegstücke (Grundparzellen Nr. 2859/3 und 2859/2, KG. Hallwang), die zur Gänze in das Stadtgebiet fallen, weiters die Grenze zwischen den Bachparzellen Nr. 2910/1 und 2910/2, KG. Hallwang, und die nördliche Begrenzung der Grundparzellen Nr. 2148/33 und 2158, KG. Hallwang, bis zur Wiener Bundesstraße bilden den weiteren Verlauf der Stadtgrenze. Nach Übersetzung der Bundesstraße verläuft die Stadtgrenze entlang der südlichen Umfassung der Grundparzellen Nr. 2121/1 und 2108, KG. Hallwang, bis sie an die KG. Heuberg anstößt. Hier biegt sie scharf in südwestlicher Richtung um und deckt sich mit der vorgenannten Katastralgrenze, bis die Südspitze der Grundparzelle Nr. 2219/2, KG. Hallwang, erreicht wird. Sodann verläuft die Stadtgrenze entlang eines Grabens am Westrande der Grundparzellen Nr. 75, 74, 77 und 1168/1, KG. Heuberg, zu dem Stadtgrenzstein Nr. 48, von dort geradlinig zum Stadtgrenzstein Nr. 49 und weiters geradlinig zum Stadtgrenzstein Nr. 50. Ab Stadtgrenzstein Nr. 50 verläuft die Stadgrenze entlang der Grenze zwischen der KG. Heuberg einerseits und den KG. Gnigl, Aigen und Gaisberg andererseits, bis sie die Grenze gegen die KG. Koppl erreicht, sodann entlang der Grenze zwischen den KG. Koppl und Gaisberg bis zum nordöstlichen Eckpunkt der Grundparzelle Nr. 77, KG. Gaisberg. Nun biegt die Grenzlinie nach Süden um und umschließt den Besitz der Meierei Zistelalpe auf seinem ganzen Ostrande (Ostrand der Grundparzellen 74/6, 1047, 70, 69, 66, 67/1, 65/2, 65/1, 64/1, 367, 326, 324, 317/3, 307/2, 317/1, 310/1, alle KG. Gaisberg), wobei die kleinen Wochenendhäuser auf den Grundparzellen Nr. 90/2 und 90/3, KG. Gaisberg, in das Stadtgebiet fallen. An der südöstlichen Ecke der Grundparzelle 310/1, KG. Gaisberg, biegt die Grenze rechtwinkelig nach Westen um und strebt unter Einhaltung des Ostrandes der Grundparzellen Nr. 622, 703, 702 und 688, KG. Gaisberg, den Quellen des Glasbaches zu. Die Mitte des Bachgerinnes (Grundparzellen Nr. 1125/1 und 1125/2, KG. Gaisberg) flußabwärts bis zur Überquerung der bereits im Tale befindlichen Wegparzelle Nr. 1058/1, KG. Aigen, bildet sodann die Stadtgrenze. Weiters wird diese nun durch den stadtabseits gelegenen Rand der Straßenparzelle 1058/2 und in weiterer Fortsetzung durch eine in südlicher Richtung verlaufende Gerade östlich der Grundparzellen Nr. 887/1, 857/3 und 857/2, KG. Aigen, bestimmt. Nach Überschreitung der Halleiner Landesstraße zieht die Grenze in einem großen Bogen südöstlich der Grundparzellen Nr. 901/2, 901/1, 919/1, 913/2, 979/2 und 1001/2, KG. Aigen, über das im Einschnitt liegende Bundesbahngeleise hinweg und erreicht bei km 70,660 die Mitte des Salzachflusses. Nunmehr bildet die Flußmitte stromaufwärts bis km 72,600 die Stadtgrenze. Von hier aus durchschneidet sie in gerader Linie die linksseitig gelegenen Salzachauen, bis sie die südöstliche Ecke der Hellbrunner Mauer trifft. Die Mauer selbst bildet in ihrem weiteren Verlauf nach Westen hin bis zum Schnittpunkt mit der Katastralgrenze von Morzg die Stadtgrenze. Ab hier folgt sie in westlicher Richtung dieser Katastralgrenze bis zum Zusammenstoß der Gemeinden Morzg, Grödig und Leopoldskron. Der weitere Verlauf der Grenze fällt mit der Katastralgrenze zwischen Grödig und Leopoldskron bis zum Anschluß an die Trasse der Autobahn zusammen. Die Stadtgrenze folgt nun dem stadtseits gelegenen Fuß der Autobahn in nordwestlicher Richtung, bis sie sich mit der Achse des Glanbaches schneidet und dieser dann in nördlicher Richtung bis zum Bachkilometer 6,192 folgt. Hier verläßt die Grenze in einem nahezu rechten Winkel in nordwestlicher Richtung das Glangerinne und umfährt die sogenannte Kendlerhofsiedlung am westlichen Ostrand entlang der St.-Peterschen Eigentumsgrenze (Ostrand der Grundparzellen Nr. 2493, 2562/2, 2670, 2669, 1822, 1821, 1820, 1819, 1818, 1817 und 1810, KG. Maxglan) bis zur Ortschaft Loig, wobei die Wegflächen, Grundparzellen Nr. 2623, 2622 und 2620/2, KG. Maxglan, noch in das Stadtgebiet zu liegen kommen. Nach Überquerung der Innsbrucker Bundesstraße bei km 2,65, vor der Ortschaft Himmelreich verläuft die Stadtgrenze am Westrande der neuen Wegparzelle 2678, KG. Maxglan, bis zur Unterführung der Autobahn, um sodann dem stadtseits gelegenen Fuße der Autobahn bis zur Bahnlinie Salzburg-Freilassing in nordöstlicher Richtung zu folgen. Ab der Kreuzung Autobahn-Bahnlinie bildet der stadtseits gelegene Fuß des Bahndammes bis zur Saalachflußmitte und dann flußabwärts der Saalach bis zur Mündung derselben in die Salzach die Stadtgrenze.

In Kraft seit 01.01.1974 bis 31.12.9999
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