§ 47 Sbg. SR 1966 § 47

Sbg. SR 1966 - Salzburger Stadtrecht 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

Für den Fall der Verhinderung des Bürgermeisters bestimmt der Stadtsenat allgemein, welcher der Bürgermeister-Stellvertreter den Bürgermeister zu vertreten hat. Andernfalls ist zur Vertretung der Bürgermeister-Stellvertreter berufen, der gemäß § 22 Abs. 1 in der Reihenfolge der Bestellung der nächste ist. Ist auch dieser verhindert, erfolgt die Vertretung durch den anderen Bürgermeister-Stellvertreter und in weiterer Folge durch den jeweils nach § 22 Abs. 1 in der Reihenfolge nächsten Stadtrat. Das gleiche gilt im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Bürgermeisters bis zum Amtsantritt des neugewählten Bürgermeisters.

In Kraft seit 16.07.1966 bis 31.12.9999
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