Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2025
(1)Absatz einsDer übertragene Wirkungsbereich umfaßt die Angelegenheiten, die die Stadt nach Maßgabe der Bundesgesetze oder der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen der zuständigen staatlichen Behörden zu besorgen hat. Hiezu gehören auch die Aufgaben der Bezirksverwaltung.
(2)Absatz 2Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Bürgermeister besorgt. Er ist hiebei in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der Landesregierung gebunden und nach den Bestimmungen des § 45 Abs. 2 verantwortlich. In den Angelegenheiten der Bundesvollziehung ist der Bürgermeister nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften an die Weisungen der zuständigen Organe gebunden und verantwortlich.Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Bürgermeister besorgt. Er ist hiebei in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der Landesregierung gebunden und nach den Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz 2, verantwortlich. In den Angelegenheiten der Bundesvollziehung ist der Bürgermeister nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften an die Weisungen der zuständigen Organe gebunden und verantwortlich.
(3)Absatz 3Die Mitwirkung des Bürgermeisters als Bezirksverwaltungsbehörde an Kooperationen von Bezirksverwaltungsbehörden kann auf der Grundlage eines einfachen Landesgesetzes vorgesehen werden.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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