§ 2 Sbg. PGG

Sbg. PGG - Salzburger Parkgebührengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Ausnahmen von der Abgabepflicht

 

§ 2

 

(1) Die Parkgebühr ist nicht zu entrichten für

a)

Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß den §§ 26 und 26a StVO 1960;

b)

Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;

c)

Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, wenn sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

d)

Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, wenn sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;

e)

Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

f)

Fahrzeuge, die für eine Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;

g)

Fahrzeuge, die lediglich zum Zweck des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

 

(2) In der Verordnung über die Abgabenausschreibung kann für Personen, denen eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs 2, 4 oder 4a StVO 1960 erteilt worden ist, vorgesehen werden, dass

a)

keine Parkgebühr zu entrichten ist oder

b)

eine Parkgebühr in Form von Bauschbeträgen je Kalendermonat (§ 1 Abs 4a) zu entrichten ist.

Für das Abstellen von Fahrzeugen außerhalb von Kurzparkzonen können in der Verordnung unter sinngemäßer Anwendung des § 45 Abs 2 und 4 StVO 1960 allgemeine oder im Einzelfall durch Bescheid des Bürgermeisters zu bewilligende Ausnahmen von der Abgabepflicht vorgesehen werden. Wird diese Abgabenbefreiung nicht vorgesehen, ist für den genannten Personenkreis die Möglichkeit der Abgabenentrichtung in Form von Bauschbeträgen je Kalendermonat (§ 1 Abs 4a) vorzusehen.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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