§ 2 Sbg. PGG

Salzburger Parkgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

Ausnahmen von der Abgabepflicht

§ 2

(1) Die Parkgebühr ist nicht zu entrichten für

a)

Einsatzfahrzeuge sowieund Fahrzeuge, die in Ausübung des im öffentlichen Sicherheitsdienstes oder des öffentlichen Straßendienstes geparkt werdenDienst gemäß den §§ 26 und 26a StVO 1960;

b)

Fahrzeuge, die von folgenden Personen gelenkt werden: des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;

- Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe oder

c)

Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, wenn sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

- Personen, die im ambulanten Pflegedienst zur Hauskranken-, Behinderten- oder Altenpflege eingesetzt sind, bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege.

d)

Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, wenn sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;

Beim Parken müssen diese Fahrzeuge mit der Tafel gemäß § 24 Abs. 5 oder 5a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. c) Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen

e)

geparktFahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

f)

Fahrzeuge, die für eine Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;

dg)

Fahrzeuge, die lediglich zum Zweck des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Gemeinde zugelassen und als solche gekennzeichnet sind und in AusübungDauer der Gemeindeverwaltung geparkt werdenDurchführung einer Ladetätigkeit halten.

(2) In der Verordnung über die Abgabenausschreibung istkann für Personen, denen eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2, 4 oder 44a StVO 1960 erteilt worden ist, vorzusehenvorgesehen werden, daßdass

a)

keine Parkgebühr zu entrichten ist oder

b)

eine Parkgebühr in Form von Bauschbeträgen je Kalendermonat (§ 1 Abs. 4a) zu entrichten ist.

Für das ParkenAbstellen von Fahrzeugen außerhalb von Kurzparkzonen können in der Verordnung unter sinngemäßer Anwendung des § 45 Abs. 2 und 4 StVO 1960 allgemeine oder im Einzelfall durch Bescheid des Bürgermeisters zu bewilligende Ausnahmen von der Abgabepflicht vorgesehen werden. Wird diese Abgabenbefreiung nicht vorgesehen, ist für den genannten Personenkreis die Möglichkeit der Abgabenentrichtung in Form von Bauschbeträgen je Kalendermonat (§ 1 Abs. 4a) vorzusehen.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2005

Ausnahmen von der Abgabepflicht

§ 2

(1) Die Parkgebühr ist nicht zu entrichten für

a)

Einsatzfahrzeuge sowieund Fahrzeuge, die in Ausübung des im öffentlichen Sicherheitsdienstes oder des öffentlichen Straßendienstes geparkt werdenDienst gemäß den §§ 26 und 26a StVO 1960;

b)

Fahrzeuge, die von folgenden Personen gelenkt werden: des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;

- Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe oder

c)

Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, wenn sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

- Personen, die im ambulanten Pflegedienst zur Hauskranken-, Behinderten- oder Altenpflege eingesetzt sind, bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege.

d)

Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, wenn sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;

Beim Parken müssen diese Fahrzeuge mit der Tafel gemäß § 24 Abs. 5 oder 5a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. c) Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen

e)

geparktFahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

f)

Fahrzeuge, die für eine Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;

dg)

Fahrzeuge, die lediglich zum Zweck des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Gemeinde zugelassen und als solche gekennzeichnet sind und in AusübungDauer der Gemeindeverwaltung geparkt werdenDurchführung einer Ladetätigkeit halten.

(2) In der Verordnung über die Abgabenausschreibung istkann für Personen, denen eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2, 4 oder 44a StVO 1960 erteilt worden ist, vorzusehenvorgesehen werden, daßdass

a)

keine Parkgebühr zu entrichten ist oder

b)

eine Parkgebühr in Form von Bauschbeträgen je Kalendermonat (§ 1 Abs. 4a) zu entrichten ist.

Für das ParkenAbstellen von Fahrzeugen außerhalb von Kurzparkzonen können in der Verordnung unter sinngemäßer Anwendung des § 45 Abs. 2 und 4 StVO 1960 allgemeine oder im Einzelfall durch Bescheid des Bürgermeisters zu bewilligende Ausnahmen von der Abgabepflicht vorgesehen werden. Wird diese Abgabenbefreiung nicht vorgesehen, ist für den genannten Personenkreis die Möglichkeit der Abgabenentrichtung in Form von Bauschbeträgen je Kalendermonat (§ 1 Abs. 4a) vorzusehen.

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