Gesamte Rechtsvorschrift Sbg. PGG

Salzburger Parkgebührengesetz

Sbg. PGG
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Stand der Gesetzesgebung: 27.05.2022
Gesetz vom 20. März 1991 über die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen im Land Salzburg (Salzburger Parkgebührengesetz)
StF: LGBl Nr 48/1991 (LGBl Nr 48/1991)

§ 1 Sbg. PGG


(1) Die Gemeinden des Landes Salzburg einschließlich der Stadt Salzburg sind ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung bzw des Gemeinderates der Stadt Salzburg eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben.

(2) Die Verordnung über die Abgabenausschreibung hat zu enthalten:

1.

die Höhe der Parkgebühr;

2.

die Zeiten, innerhalb der das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen abgabepflichtig ist;

3.

die Teile des Gemeindegebietes, für die die Abgabepflicht besteht;

4.

die Art (Arten) der Abgabenentrichtung einschließlich der Maßnahmen des Fahrzeuglenkers zum Zweck der Überwachung der Abgabenentrichtung;

5.

die Höhe des Einhebungszuschlages und des Erhöhungsbetrages (§ 3 Abs. 4); dies gilt nicht für eine Verordnung der Stadt Salzburg.

(2a) Die Verordnung kann vorsehen, dass die Parkgebühr nur bei einer bestimmten Mindestdauer des Abstellens eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges zu entrichten ist. Die Zeiten, in welchen die Abgabepflicht besteht, können vom Zeitraum der Geltung der Kurzparkzone sowohl uhrzeitlich wie auch tagemäßig abweichen.

(3) Außerhalb von Kurzparkzonen darf die Parkgebühr nicht höher als mit 0,70 € für jede halbe Stunde, der Einhebungszuschlag nicht höher als mit 36 € und der Erhöhungsbetrag nicht höher als mit 22 € festgelegt werden. Eine Einhebung der Parkgebühr nur als Tagespauschale ist möglich, wobei die Höhe der Tagespauschale das Zwölffache des Betrages in Satz 1 nicht überschreiten darf.

(4) Die Art (Arten) der Abgabenentrichtung ist (sind) unter Bedachtnahme auf eine für die Fahrzeuglenker möglichst einfache Handhabung, auf einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand und auf die Auswirkungen für das Ortsbild zu bestimmen. Aus Gründen der einfachen Handhabung und Verwaltungsvereinfachung kann festgelegt werden, daß beim Beginn des Abstellens die angefangene Viertelstunde unberücksichtigt bleibt.

(4a) In der Verordnung über die Abgabenausschreibung kann ferner bestimmt werden, daß die Parkgebühr auch in Bauschbeträgen je Kalendermonat entrichtet werden kann. Für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge außerhalb von Kurzparkzonen darf die Höhe des Bauschbetrages die für 100 Stunden zu entrichtende Parkgebühr nicht übersteigen.

(5) Für die Kennzeichnung der Abgabepflicht in Kurzparkzonen gelten die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Die anderen Verkehrsflächen sind durch Hinweistafeln mit der Aufschrift ‚Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge nur gegen Gebühr’ oder, soweit dies gemäß Abs. 2a vorgesehen ist, und der Angabe der Zeiten, für die die Abgabepflicht besteht, zu kennzeichnen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Größe, Form, Farbe und Aufschrift und Zeitangaben der Hinweistafeln erlassen.

§ 2 Sbg. PGG


Ausnahmen von der Abgabepflicht

 

§ 2

 

(1) Die Parkgebühr ist nicht zu entrichten für

a)

Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß den §§ 26 und 26a StVO 1960;

b)

Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;

c)

Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, wenn sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

d)

Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, wenn sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;

e)

Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

f)

Fahrzeuge, die für eine Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;

g)

Fahrzeuge, die lediglich zum Zweck des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

 

(2) In der Verordnung über die Abgabenausschreibung kann für Personen, denen eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs 2, 4 oder 4a StVO 1960 erteilt worden ist, vorgesehen werden, dass

a)

keine Parkgebühr zu entrichten ist oder

b)

eine Parkgebühr in Form von Bauschbeträgen je Kalendermonat (§ 1 Abs 4a) zu entrichten ist.

Für das Abstellen von Fahrzeugen außerhalb von Kurzparkzonen können in der Verordnung unter sinngemäßer Anwendung des § 45 Abs 2 und 4 StVO 1960 allgemeine oder im Einzelfall durch Bescheid des Bürgermeisters zu bewilligende Ausnahmen von der Abgabepflicht vorgesehen werden. Wird diese Abgabenbefreiung nicht vorgesehen, ist für den genannten Personenkreis die Möglichkeit der Abgabenentrichtung in Form von Bauschbeträgen je Kalendermonat (§ 1 Abs 4a) vorzusehen.

§ 3 Sbg. PGG


Entrichtung der Parkgebühr

 

§ 3

 

(1) Zur Entrichtung der Parkgebühr ist der Lenker des Fahrzeuges verpflichtet. Die Parkgebühr ist zu Beginn des Abstellens des Fahrzeuges fällig.

(2) Die Parkgebühr ist nach der Festlegung in der Verordnung über die Abgabenausschreibung entweder entsprechend der tatsächlichen Abstelldauer oder in einem Bauschbetrag zu entrichten. Bei der Entrichtung entsprechend der tatsächlichen Abstelldauer kann festgelegt werden, daß die Parkgebühr aufgerundet auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag oder für jede auch nur angefangene halbe Stunde in der vollen für eine halbe Stunde festgelegten Höhe zu entrichten ist. Mit der Aufrundung auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag kann verbunden werden, daß die Parkgebühr für die erste auch nur angefangene halbe Stunde unabhängig von der Abstelldauer in voller Höhe zu entrichten ist.

(3) Die Lenker der Fahrzeuge haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

(4) Wird die Parkgebühr nicht oder nicht zur Gänze auf die in der Verordnung über die Abgabenausschreibung festgelegte Weise entrichtet, hat der Lenker des Fahrzeuges aus Anlaß einer aus diesem Grund erfolgenden Beanstandung durch ein Aufsichtsorgan (§ 4) die Parkgebühr sowie den festgelegten Erhöhungsbetrag zu leisten. Ist keine solche Beanstandung erfolgt oder die Parkgebühr und der Erhöhungsbetrag nicht geleistet worden, ist die Parkgebühr bzw. der fehlende Restbetrag sowie der festgelegte Einhebungszuschlag dem Lenker vom Bürgermeister durch Bescheid vorzuschreiben. Solange nicht anderes nachgewiesen wird, gilt bei der nachträglichen Einhebung die Vermutung, daß das Abstellen zwei Stunden oder in Kurzparkzonen die hiefür festgelegte Höchstdauer gewährt hat. In keinem Fall darf die vermutete Abstelldauer aber länger sein, als die Zeit ab dem in der Verordnung über die Abgabenausschreibung festgelegten Beginn der Abgabepflicht oder ab dem Beginn der Beschränkung des Abstellens. In der Stadt Salzburg unterbleibt eine nachträgliche Gebühreneinhebung, wenn wegen der nicht vorschriftsgemäßen Entrichtung der Parkgebühr ein Strafverfahren anhängig oder eine Bestrafung erfolgt ist.

(5) Die Abgabenbehörde sowie die Behörde, die zur Ahndung einer Verwaltungsübertretung nach § 12 zuständig ist, können Auskunft darüber verlangen, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskunft hat der Zulassungsbesitzer oder im Fall von Probe- oder Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung dafür zu erteilen. Können diese Personen die Auskunft nicht erteilen, so haben sie die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, die dann die Auskunftspflicht trifft. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muß den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind Aufzeichnungen zu führen.

(6) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat, haftet neben dem Lenker des Fahrzeuges zur ungeteilten Hand für die Entrichtung der Parkgebühr und des Einhebungszuschlages, wenn der Lenker des Fahrzeuges eine Person war, die sich nicht oder nur vorübergehend im Inland aufhält.

§ 4 Sbg. PGG


Überwachung der Abgabenentrichtung, Aufsichtsorgane

 

§ 4

 

(1) Die Einhaltung der Abgabepflicht wird durch Aufsichtsorgane überwacht. Aufsichtsorgane im Sinne dieses Gesetzes sind

1.

die Mitglieder der von den Gemeinden errichteten Wachkörper und

2.

besonders bestellte Überwachungsorgane.

(2) Mitglieder der von den Gemeinden errichteten Wachkörper haben in Ausübung ihres Amtes als Aufsichtsorgan erkennbar zu sein und einen Dienstausweis mit sich zu führen. Dieser ist bei Amtshandlungen auf gehörig vorgebrachtes Verlangen des Beanstandeten vorzuweisen.

§ 5 Sbg. PGG


Bestellung von Überwachungsorganen

 

§ 5

 

(1) Überwachungsorgane werden vom Bürgermeister der Gemeinde, in den folgenden Absätzen und den §§ 6 bis 8 kurz Behörde genannt, bestellt. Die Bestellung kann befristet erfolgen; auf die Weiterbestellung finden die Abs. 5 und 6 keine Anwendung.

(2) Es können nur eigenberechtigte Personen bestellt werden, die österreichische Staatsbürger sind und

1.

die erforderliche körperliche, geistige und charakterliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen und

2.

mit den Aufgaben ihres öffentlichen Amtes vertraut sind und die damit verbundenen Rechte und Pflichten kennen.

Die Bestellung liegt im freien Ermessen der Behörde.

(3) Die körperliche und geistige Eignung ist durch ein Zeugnis des Amtsarztes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nachzuweisen.

(4) Eine Person ist als vertrauenswürdig anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie von ihren Befugnissen in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Weise Gebrauch machen wird. Die erforderliche Vertrauenswürdigkeit ist jedenfalls nicht gegeben, wenn die betreffende Person wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, die nicht nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt wird, rechtskräftig verurteilt worden ist, solange die Strafe nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Die Strafregisterbescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein.

(5) Vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 Z. 2 hat sich die Behörde nach einer Schulung durch eine eingehende Befragung zu überzeugen.

(6) Die Überwachungsorgane haben bei Antritt ihres Amtes vor der Behörde die gewissenhafte Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten zu geloben.

§ 6 Sbg. PGG


Dienstabzeichen, Dienstausweis, Register

 

§ 6

 

(1) Die Behörde hat dem Überwachungsorgan ein Dienstabzeichen und einen Dienstausweis auszufolgen. Das Überwachungsorgan hat bei der Ausübung seines Amtes das Dienstabzeichen auf der linken Brustseite sichtbar zu tragen sowie den Dienstausweis mit sich zu führen und bei Amtshandlungen auf gehörig vorgebrachtes Verlangen des Beanstandeten vorzuweisen.

(2) Dienstabzeichen und Dienstausweis haben die Aufschrift "Parkgebühren-Überwachungsorgan" und den Namen der Gemeinde zu enthalten. Das Dienstabzeichen ist mit einer fortlaufenden, von außen sichtbaren Nummer zu versehen. Der Dienstausweis muß folgendes beeinhalten: Bezeichnung als Dienstausweis, Vor- und Zuname, Wohnort und ein Lichtbild des Überwachungsorganes, die Nummer seines Dienstabzeichens, Name der Gemeinde, das Datum und die Geschäftszahl der Bestellung des Organes, das Dienstsiegel über Urkunde und Lichtbild, die Befugnis gemäß § 9 Abs. 1. In den Dienstausweis können Hinweise über sonstige, dem Organ eingeräumte Befugnisse aufgenommen werden.

(3) Die Behörde hat über die bestellten Überwachungsorgane ein Register mit den wesentlichen Daten (Vor- und Zuname, Wohnort, Nummer des Dienstabzeichens, Datum der Bestellung, Befugnisse des Überwachungsorganes u.dgl.) fortlaufend zu führen. In das Register kann jedermann, der ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft macht, während der Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) Einsicht nehmen.

(4) Das Überwachungsorgan hat der Behörde unverzüglich jede Änderung der Umstände mitzuteilen, die für die Bestellung maßgeblich waren. Gleichzeitig mit der Meldung ist der Dienstausweis vorzulegen, wenn die Änderung dort eingetragene Umstände betrifft. Ebenso ist der Verlust des Dienstausweises und des Dienstabzeichens der Behörde anzuzeigen. Bei Ende des Amtes sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen der Behörde abzugeben.

§ 7 Sbg. PGG


Ausübung des Amtes

 

§ 7

 

(1) Die Überwachungsorgane sind in Ausübung ihres Amtes an die Weisungen der Behörde gebunden.

(2) Die Überwachungsorgane haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein Tätigwerden der Behörde erfordern, dieser unverzüglich mitzuteilen, im übrigen aber gegen jedermann strengstes Stillschweigen zu bewahren.

§ 8 Sbg. PGG


Ende des Amtes

 

§ 8

 

(1) Die Bestellung des Überwachungsorganes endet durch den jederzeit möglichen Verzicht des Organes, die jederzeit mögliche Enthebung seitens der Behörde oder den Ablauf einer allfällig festgelegten Bestellungsdauer.

(2) Ein Überwachungsorgan ist seines Amtes zu entheben, wenn eine zur Bestellung geforderte Voraussetzung weggefallen ist oder wenn es schwer oder wiederholt gegen seine Pflichten als Aufsichtsorgan verstoßen hat.

§ 9 Sbg. PGG


Befugnisse der Aufsichtsorgane

 

§ 9

 

(1) Die Aufsichtsorgane sind unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften (z.B. dem Verwaltungsstrafgesetz 1991) zustehenden weiteren Befugnisse befugt, Personen, die auf frischer Tat einer Verwaltungsübertretung nach § 12 Abs. 1 betreten werden oder sonst im dringenden Verdacht der Begehung einer solchen stehen, anzuhalten, auf ihre Identität zu überprüfen und zum Sachverhalt zu befragen.

(2) Die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach § 12 Abs. 1 zuständige Behörde kann besonders geschulte Aufsichtsorgane ermächtigen, unter den Voraussetzungen des § 37a Abs. 1, 2 Z. 2, Abs. 3 und 4 VStG eine vorläufige Sicherheit einzuheben bzw. verwertbare Sachen als vorläufige Sicherheit zu beschlagnahmen.

(3) Ist ein Fahrzeug ohne den in der Verordnung über die Abgabenausschreibung festgelegten Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkgebühr abgestellt und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß bei dem Lenker des Fahrzeuges die Durchsetzung der Gebührenpflicht aus in seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, können die Aufsichtsorgane technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um den Lenker am Wegfahren zu hindern. An jeder zum Lenkersitz Zugang gewährenden Tür oder, wenn es dort nicht möglich ist, an einem sonst geeigneten Teil des Fahrzeuges ist eine Verständigung für den Lenker anzubringen, daß das Fahrzeug nicht ohne Beschädigung in Betrieb genommen werden kann. Diese Verständigung soll in deutscher Sprache sowie in jener Sprache gehalten sein, die der Lenker vermutlich versteht. Sie soll auch die zur Abgabeneinhebung zuständige Behörde nennen.

(4) Die Sperre gemäß Abs 3 ist unverzüglich aufzuheben, wenn

1.

bei Verwaltungsübertretungen außerhalb der Stadt Salzburg die Parkgebühr samt dem Erhöhungsbetrag gemäß § 3 Abs 4 erster Satz entrichtet oder eine Sicherheit gemäß Abs 2 geleistet worden ist;

2.

in der Stadt Salzburg die in einer allfälligen Organstrafverfügung verhängte Strafe (§ 12 Abs 5) entrichtet oder eine Sicherheit gemäß Abs 2 geleistet worden ist.

(5) Bei der Handhabung ihrer Befugnisse haben die Aufsichtsorgane so vorzugehen, daß damit möglichst geringe Beeinträchtigungen verbunden und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird.

§ 10 Sbg. PGG (weggefallen)


§ 10 Sbg. PGG (weggefallen) seit 01.01.2006 weggefallen.

§ 11 Sbg. PGG


Eigener Wirkungsbereich

 

§ 11

 

Die Gemeinden haben die ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 12 Sbg. PGG


Strafbestimmungen

 

§ 12

 

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt;

b)

als Fahrzeuglenker die von der Gemeindevertretung mit Verordnung angeordneten Kontrolleinrichtungen (§ 1 Abs 2 Z 4) nicht oder nicht richtig verwendet;

c)

als Zulassungsbesitzer oder sonstige Auskunftsperson die geforderte Lenkerauskunft (§ 3 Abs 5) nicht oder nicht rechtzeitig erteilt;

d)

das Dienstabzeichen der Überwachungsorgane (§ 6) oder ein diesem Abzeichen verwechselbar ähnliches Abzeichen unbefugt oder mißbräuchlich führt oder verwendet.

e)

in Ausübung des Amtes das Dienstabzeichen nicht oder nicht in der gehörigen Weise trägt oder den Dienstausweis über gehörig vorgebrachtes Verlangen nicht vorweist oder der Pflicht, jede Änderung in den die Bestellung zum Wacheorgan betreffenden Umständen oder den Verlust des Dienstabzeichens oder des Dienstausweises der Behörde zu melden oder derselben das Dienstabzeichen oder den Dienstausweis vorzulegen oder abzugeben, nicht nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 sind nicht zu bestrafen, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 lit b sind weiters nicht zu bestrafen, wenn der Lenker wegen derselben Tat gemäß Abs 1 lit a zu bestrafen ist.

(3) Außerhalb der Stadt Salzburg begangene Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 lit a und b sind nicht zu bestrafen, wenn der Lenker die Parkgebühr gemäß § 3 Abs 4 ordnungsgemäß nachträglich entrichtet. Als ordnungsgemäß gilt die Entrichtung der Parkgebühr samt dem Erhöhungsbetrag innerhalb von drei Tagen und bei einer späteren Nachzahlung die Entrichtung der Parkgebühr samt dem Einhebungszuschlag innerhalb der im Bescheid festgesetzten Frist.

(4) Verwaltungsübertretungen, auf die weder Abs 2 noch Abs 3 anzuwenden ist, sind im Fall des Abs 1 lit a bis c mit

Geldstrafe bis zu 730 € und im Fall des Abs 1 lit d mit

Geldstrafe bis zu 2.200 € sowie im Fall des Abs 1 lit e mit Geldstrafe bis zu 220 € zu bestrafen. Liegen einer Verwaltungsübertretung nach Abs 1 lit d unbefugt geführte Abzeichen zugrunde, sind diese für verfallen zu erklären.

(5) Bei Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 lit a und b können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis 30 € eingehoben werden.

(6) Geldstrafen auf Grund dieses Gesetzes, die für in der Stadt Salzburg begangene Verwaltungsübertretungen verhängt werden, fließen der Stadt Salzburg zu.

§ 12a Sbg. PGG


Verweisungen auf Bundesgesetze

 

§ 12a

 

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze gelten als solche auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:

1.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/2004;

2.

Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 52/2005;

3.

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002.

§ 13 Sbg. PGG


In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen

 

§ 13

 

(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des auf seine Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

1.

das Parkgebührengesetz für Hallein, LGBl. Nr. 29/1989, und

2.

das Parkgebührengesetz für Zell am See, LGBl. Nr. 90/1989.

(3) Verordnungen über die Abgabenausschreibung auf Grund der im Abs. 2 genannten Gesetze gelten als solche auf Grund dieses Gesetzes weiter. Bis zur Änderung der Verordnungen auf Grund des § 3 Abs. 2 ist die Parkgebühr für jede auch nur angefangene halbe Stunde in der vollen für eine halbe Stunde festgesetzten Höhe zu entrichten.

(4) Auf Verwaltungsübertretungen nach den im Abs. 2 genannten Gesetzen finden die bisher geltenden Vorschriften weiter Anwendung.

(5) Die §§ 1 Abs. 2, 3 und 4a, 2 Abs. 1 und 2 sowie 3 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 108/1995 treten mit 1. Oktober 1995 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen können bereits ab dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes, jedoch mit Wirksamkeit frühestens ab dem 1. Oktober 1995, erlassen werden.

(6) Die §§ 2 Abs 1, 3 Abs 4 und 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/1998 treten mit 1. April 1998 in Kraft. Auf Verwaltungsübertretungen, die vor diesem Zeitpunkt begangen worden sind, findet § 12 in der bisherigen Fassung weiterhin Anwendung.

(7) Die §§ 1 Abs 3, 3 Abs 2 und 12 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(8) Die §§ 2 Abs 1 und 12a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 117/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

§ 14 Sbg. PGG


(1) Die §§ 1, 2, 3, 9 Abs. 4, (§§) 12 und 12a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 88/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 10 außer Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Parkgebührengesetz für die Stadt Salzburg, LGBl Nr 28/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 117/2001, außer Kraft. Verordnungen über die Abgabenausschreibung auf Grund des genannten Gesetzes gelten als solche auf Grund dieses Gesetzes weiter. Auf bis dahin nach dem Parkgebührengesetz für die Stadt Salzburg begangene Verwaltungsübertretungen finden die bisher geltenden Vorschriften weiter Anwendung.

(3) Verordnungen auf Grund der im Abs. 1 angeführten Bestimmungen können bereits vor deren Inkrafttreten erlassen werden; sie werden jedoch frühestens mit 1. Jänner 2006 wirksam.

(4) § 1 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 37/2022 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Salzburger Parkgebührengesetz (Sbg. PGG) Fundstelle


Gesetz vom 20. März 1991 über die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen im Land Salzburg (Salzburger Parkgebührengesetz)
StF: LGBl. Nr. 48/1991

Änderung

idF:

LGBl. Nr. 108/1995

LGBl. Nr. 20/1998 (Blg LT 11. GP: RV 21, AB 218, jeweils 5. Sess)

LGBl. Nr. 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess)

LGBl. Nr. 117/2001 (Blg LT 12. GP: RV 919, 3. Sess; AB 164, 4. Sess)

LGBl Nr 88/2005 (Blg LT 13. GP: RV 087, AB 126, jeweils 3. Sess)

Anmerkung

Zu LGBl Nr 88/2005:
Die frühere Bezeichnung des Kurztitels lautete: Salzburger Gemeinde-
Parkgebührengesetz.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits
aufgehobenen Dokumenten der neue Kurztitel angepasst.

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