§ 6 Sbg. PAFV 2015 § 6

Sbg. PAFV 2015 - Salzburger Pflanzenschutzmittel-Aus- und Fortbildungs-Verordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Ausbildungsbescheinigungen gemäß § 6 Abs 9 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 sind in Form einer aus Kunststoff gefertigten Karte im sogenannten „Scheckkartenformt“ (ISO-Norm 7810, etwa 85,6 x 54 mm) auszuführen.

(2) Ausbildungsbescheinigungen haben jedenfalls die folgenden Angaben zu enthalten:

1.

die Bezeichnung als Ausbildungsbescheinigung gemäß Art 5 der Richtlinie 2009/128/EG;

2.

den Hinweis, dass die Ausbildungsbescheinigung nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig ist;

3.

Vorname und Familien- oder Nachname des Besitzers oder der Besitzerin;

4.

das Geburtsdatum des Besitzers oder der Besitzerin;

5.

das Ausstellungsdatum;

6.

das Ablaufdatum;

7.

den Hinweis auf die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg als ausstellende Stelle;

8.

eine eindeutige Kennzeichnung (zB Nummer, Buchstaben-Ziffern-Folge);

9.

die Unterschrift des oder der die Ausstellung der Ausbildungsbescheinigung genehmigenden Organwalters oder Organwalterin der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg.

(3) Die Ausbildungsbescheinigung kann zusätzlich mit dem Logo der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg als ausstellender Stelle versehen sein.

(4) Auf Antrag ist ein Duplikat für eine Ausbildungsbescheinigung auszustellen:

1.

bei Ungültigwerden der Ausbildungsbescheinigung gemäß § 6 Abs 10 Z 2 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014;

2.

zur Richtigstellung von unzutreffenden Angaben gemäß Abs 2;

3.

bei einer Änderung des Namens des Besitzers oder der Besitzerin;

4.

bei dauerhaftem Verlust der Ausbildungsbescheinigung.

In Kraft seit 24.09.2015 bis 31.12.9999
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