§ 9 Sbg. PAFV 2015 § 9

Sbg. PAFV 2015 - Salzburger Pflanzenschutzmittel-Aus- und Fortbildungs-Verordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Pflanzenschutzmittel, die für die berufliche Verwendung zugelassen sind, dürfen unter Aufsicht von Besitzern oder Besitzerinnen einer gültigen Ausbildungsbescheinigung gemäß § 6 Abs 4 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014, einer gleichwertigen Bescheinigung gemäß § 6 Abs 12 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 und einer gemäß § 8 gleichgestellten Bescheinigung nach ausreichender Einschulung auch von zuverlässigen Personen, die keine solche Ausbildungsbescheinigung oder Bescheinigung besitzen, zu folgenden Zwecken verwendet werden:

1.

im Rahmen einer beruflichen, schulischen oder universitären Ausbildung, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich ist;

2.

zur Punktanwendung von mindergiftigen Herbiziden;

3.

zur Vornahme der nachstehenden einfachen Hilfstätigkeiten:

a)

das innerbetriebliche Verbringen von Pflanzenschutzmitteln in sicher verschlossenen Behältnissen;

b)

die manuelle Ausbringung von Pheromonen (Pheromontafeln, Pheromonfallen);

c)

die manuelle Ausbringung von gemäß § 12 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 als Pflanzenschutzmittel zugelassenen Nützlingen;

d)

das Auslegen von Rodentiziden zur Mäusebekämpfung.

(2) Im Rahmen einer ausreichenden Einschulung im Sinn von Abs 1 ist der Ablauf der Tätigkeit darzulegen und in unmittelbarer Gegenwart der Aufsichtsperson einzuüben sowie über mit der Tätigkeit verbundene Gefahren für den Verwender oder die Verwenderin, andere Personen und die Umwelt und über mögliche Zwischenfälle und zu ergreifende Gegenmaßnahmen zu informieren. Die Aufsichtsperson hat sich zu vergewissern, dass die eingeschulte Person die zu vermittelnden Inhalte verstanden hat.

(3) Eine Person ist zuverlässig im Sinn von Abs 1, wenn auf Grund ihrer kognitiven Fähigkeiten und ihres bisherigen Verhaltens ausreichende Gewähr besteht, dass sie die ihr erteilten Instruktionen befolgen wird.

(4) Zur Ausübung der Aufsicht muss die Aufsichtsperson je nach Gefährlichkeit der Tätigkeit und der Vertrautheit der zu beaufsichtigenden Person mit der ihr übertragenen Tätigkeit unmittelbar anwesend sein, sich in Sicht- oder Rufweite aufhalten oder zumindest telefonisch erreichbar sein. Die Aufsichtsperson darf sich vom Ort des Tätigwerdens der zu beaufsichtigenden Person nur soweit entfernen, dass ihr kurzfristiges Erscheinen und Eingreifen jederzeit möglich ist.

In Kraft seit 24.09.2015 bis 31.12.9999
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