§ 3 Sbg. PAFV 2015 § 3

Sbg. PAFV 2015 - Salzburger Pflanzenschutzmittel-Aus- und Fortbildungs-Verordnung 2015

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Sofern sich die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg bei der Durchführung der Aus- oder Fortbildungskurse (bzw Ergänzungskurse) oder einzelner ihrer Teile geeigneter Dritter bedient, sind die Lehrinhalte vertraglich festzulegen und Auflösungsgründe für den Fall gravierender Vertragsverletzungen vorzusehen. Die Verträge sind vor Abschluss der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung der übertragenen Aufgaben im Rahmen der Durchführung der Aus- oder Fortbildungskurse (bzw Ergänzungskurse) durch den Dritten angemessen zu überwachen.

(3) Die Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an einem Aus- oder Fortbildungskurs (bzw Ergänzungskurs), dessen Durchführung nur zum Teil an einen Dritten übertragen ist, werden ausschließlich von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg ausgestellt. Ist die Durchführung des Kurses zur Gänze übertragen, erfolgt die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme entweder durch die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg oder durch den Dritten unter Hinweis auf die Beauftragung durch die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg. Die nähere Ausgestaltung dieses Hinweises ist in dem mit dem Dritten abzuschließenden Vertrag festzulegen.

In Kraft seit 24.09.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 Sbg. PAFV 2015


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 Sbg. PAFV 2015 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 Sbg. PAFV 2015


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 Sbg. PAFV 2015


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 Sbg. PAFV 2015 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. PAFV 2015 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Sbg. PAFV 2015
§ 4 Sbg. PAFV 2015