§ 8 Sbg. LFLG 1981 § 8

Sbg. LFLG 1981 - Salzburger land- und forstwirtschaftliches Landeslehrerdiensthoheitsgesetz 1981

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Sitzungen der Kommission sind vom Vorsitzenden vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten. Eine Sitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies von einem Mitglied der Kommission oder vom Schulerhalter unter Angabe des Grundes verlangt wird. Ansonsten haben Sitzungen bei Bedarf stattzufinden.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind verpflichtet, an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen, wenn sie nicht verhindert sind. Die Kommission ist nur bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beschlussfähig. Wenn Angelegenheiten der Schule eines privaten Schulerhalters behandelt werden, nimmt an den Sitzungen der Kommission außerdem ein von diesem entsendeter Vertreter mit Stimmrecht teil.

Erforderlichenfalls können den Sitzungen zusätzlich Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.

(3) Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(4) Geschäftsstelle der Kommission ist das Amt der Landesregierung.

(5) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Kommission hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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